Keine Verwechslungsgefahr
You See Augenlaser / EYE SEE YOU AUGENLASER, keine Verwechslungsgefahr
BGer Entscheid vom 3.4.2023, Az. 4A 458/2022. Anm. vorab: Diese Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie die Ist-Verkehrsauffassung normativ für medizinische Dienstleistungen ändert bzw. ergänzt. Vgl. dazu auch noch die Anmerkung am Ende.
„Ingres News“ zitiert in seiner neuesten Ausgabe Oktober 2023:
Zwischen den u.a. für medizinische Dienstleistungen (Klasse 44) beanspruchten Marken „You See Augenlaser“ und „EYE SEE YOU AUGENLASER“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Zu beachten ist, dass in Bezug auf medizinische Dienstleistungen von einer erhöhten Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auszugehen ist, und dass der Widerspruchsmarke in Bezug auf solche Dienstleistungen nur eine „minimale Kennzeichnungskraft“ und damit nur ein eingeschränkter Schutzbereich zukommt.
Anmerkung
Die Kanzlei Schweizer hat bereits vielfach dargelegt, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung gegen normative Änderungen oder Ergänzung der Ist-Verkehrsauffassung nichts einzuwenden ist. Am besten zugänglich ist gegenwärtig ohne Links Schweizer, Die normative Verkehrsauffassung – ein doppeltes Missverständnis – Konsequenzen für das Leitbild des durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers, GRUR 2000, 923 ff.
Wie Verlierer sich gegen unliebsame Entscheidungen nach der ersten Instanz schnell für die zweite Instanz vorbereiten können, hat die Kanzlei in ihrer Abhandlung zu einem neuen Rechtsgebiet „Das Verkehrsauffassungs-recht“ aufgezeigt. Fundstelle: Webseite „Kanzlei Prof. Schweizer“, dort Suchwort „Das Verkehrauffassungsrecht“.
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