KG Berlin: E-Mail-Spam bei nicht von Einwilligung gedeckter Newsletter-Frequenz
Der Versand von Newslettern per E-Mail ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Deren Reichweite kann der Versender selbst festlegen, indem er freiwillig Angaben zu Umfang und Rhythmus in der vorformulierten Einwilligungserklärung trifft. An diesen Angaben muss er sich dann aber auch festhalten lassen. Dass die Überschreitung einer vordefinierten Newsletter-Frequenz zu wettbewerbswidrigem E-Mail-Spam führt, entschied jüngst das KG Berlin.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein Handelsunternehmen, bot Interessenten die Möglichkeit einer Anmeldung zu ihrem E-Mail-Newsletter an. Laut der bei der Anmeldung abzugebenden und von der Beklagten vorformulierten Einwilligungserklärung erfolgte die Zusendung „wöchentlich“. Tatsächlich aber wich die Beklagte von der angegebenen Frequenz ab und verschickte Mail-Newsletter in kürzerem Rhythmus, unter anderem auch mehrmals wöchentlich. Ein Mitbewerber sah das Überschreiten der angegebenen Frequenz als unzulässige, da nicht von erteilten Einwilligungen gedeckte Mail-Werbung und nahm die Beklagte aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte argumentierte dagegen, dass die Einwilligung der Empfänger generell den Versand von Newslettern rechtfertige. Angaben zur Frequenz seien von ihr auf freiwilliger Basis im Sinne einer höheren Transparenz getroffen worden, schränkten aber Einwilligungen nicht in ihrer Reichweite ein.
Entscheidung
Das KG Berlin gab der Klage auf Unterlassung mit Urteil vom 22.11.2022 (Az.: 5 U 1043/20) statt und bejahte eine Wettbewerbsverletzung durch unzulässige E-Mail-Werbung für alle Newsletter-Mails, welche die angegebene Frequenz nicht einhielten. Weil die Beklagte die Einwilligung in den Newsletterempfang in ihrer Reichweite bewusst auf eine wöchentliche Frequenz beschränkt habe, seien Werbemails außerhalb des vorgegebenen Turnus nicht von jener gedeckt. Derartige Mails seien daher im Rechtssinne nicht anders zu behandeln als Spam, für den nie eine Einwilligung erteilt worden sei.
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