KG Berlin zur Nährwertdeklaration: Anzeige von Informationen über Vitamine vor übrigen Nährwertangaben ist wettbewerbswidrig
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt europaweit einheitlich die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Dabei trifft der Rechtsakt präzise Vorgaben zu Art, Form und Inhalt der Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen. Unter anderem gilt hiernach seit Ende 2016 die Pflicht zur Ausweisung einer inhaltlich korrekten Nährwertdeklaration, für die spezifische Gestaltungsregeln zu beachten sind. Deren Missachtung stellt grundsätzlich einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Das Kammergericht Berlin hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 22. Oktober 2019 – Az. 5 U 2/19) die Darstellung der Nährwertdeklaration auf „nimm2“-Verpackungen des Herstellers Storck für ungenügend und daher wettbewerbswidrig erklärt.
Art. 34 der LMIV trifft Regelungen über die Darstellungsform der verpflichtenden Nährwertangaben für Lebensmittel. Unter anderem regelt dabei Absatz 1, dass alle Nährwertangaben im selben Sichtfeld und als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV der Verordnung vorgegebenen Reihenfolge zu erscheinen haben.
Absatz 2 bestimmt dahingegen, dass die Angaben dabei, sofern genügten Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen sind, wobei die einem Nährstoff zugewiesenen zahlenmäßigen Mengenangaben untereinanderstehen müssen. Bei Platzmangel könnten sie auch hintereinander aufgeführt werden. Enthaltene oder zugefügte Vitamine dürfen zusätzlich auf der Packung aufgeführt werden. Grundsätzlich dürfen sie jedoch erst am Ende der Tabelle des Produktes nach den gesetzlich vorgeschriebenen Nährwertangaben aufgelistet werden.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., nahm den Hersteller Storck als Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Sie behauptete dabei, die Darstellung der Nährwertangaben auf den „nimm2“-Verpackungen verstieße gegen Art. 34 Abs.1 und 2 der LMIV. Auf der Verpackung für „nimm2 Orangen- und Zitronenbonbons“ waren unter der Überschrift „Jedes nimm2 enthält zusätzlich eine Kombination von Vitaminen“ zwei Tabellen abgedruckt. In der linken Tabelle waren die Anteile der Vitamine dargestellt, in der rechten Tabelle waren die gesetzlich vorgeschriebenen Nährwertangaben des Produktes aufgelistet. Art. 34 Abs. 1 und 2 LMIV verpflichteten aber zur Anführung von Nährtwertangaben über Vitamine erst am Ende der Deklaration über die gesetzlich immer vorgesehenen Nährstoffe Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung. Hiergegen hatte der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Kammergericht Berlin hat die Berufung von Storck zurückgewiesen und den Unterlassungsanspruch der Klägerin bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen Art. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LIMV bejaht. Demnach müssten die Nährwertangaben auf Verpackungen in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen. Angaben über Vitamine dürften erst am Ende der Tabelle nach den gesetzlich vorgeschriebenen Nährwertangaben aufgelistet werden.
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