„KNEIPP“ gewinnt vor BGH
Leitsatz
Die Feststellung, dass ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt wird und sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat, unterliegt strengen Anforderungen. Solange noch ein beteiligter Verkehrskreis an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem Betrieb festhält, kann von einer solchen Entwicklung nicht ausgegangen werden.
Vorgeschichte
Die Widersprechende hat im Mai 2011 Widerspruch aus ihrer im Mai 1996 angemeldeten und im April 1998 eingetragenen Wortmarke „KNEIPP“ gegen die im Oktober 2010 angemeldete und im Februar 2011 in des Register eingetragene Wortmarke „Internationale Kneipp-Aktionstage“ eingelegt. Erfolglos. Selbst das Bundespatentgericht hatte angenommen, das Deutsche Patent- und Markenamt habe den Widerspruch aus der Wortmarke „KNEIPP“ zu Recht zurückgewiesen. Anders entschied der BGH in seinem Urteil vom 14.2.2019 (Az. I ZB 34/17), das nun am 28.8.2019 bekannt gegeben wurde. Es besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr.2 MarkenG. Die Widerspruchsmarke ist in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt geführten Register eingetragen worden. Ihr kann deshalb nicht jeglicher Schutz mit der Begründung versagt werden, sie sei originär nicht unterscheidungskräftig. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Name zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt hat, ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler. Wird ein Name als Synonym für eine bestimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen eine beschreibende Funktion.
Das Bundespatentgericht hat zwar angenommen, sowohl der medizinische Fachverkehr als auch der allgemeine Verkehr verstehe diesen Begriff – bezogen auf alle in Rede stehenden Dienstleistungen – als Gattungsbezeichnung. Der angegriffene Beschluss lässt jedoch nicht erkennen, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Bundespatentgericht zu dieser Feststellung gelangt ist. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, die Widerspruchsmarke verfüge in allen relevanten Dienstleistungsbereichen lediglich über weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.
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