Kündigung eines Lehrers wegen Ablehnung der Maskenpflicht
Die Covid-19-Pandemie beschäftigt die deutschen Gerichte nun schon seit rund anderthalb Jahren und im Zuge dessen auch das Einhalten der Eindämmungsmaßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Maske. In Berlin wurde nun vom LAG die Kündigung eines Lehrers, der die Maskenpflicht strikt ablehnte für rechtmäßig erklärt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.10.201 die Kündigungsschutzklage eines Lehrers abgewiesen (Az. 10 Sa 867/21). Dem Mann wurde vom Land Brandenburg außerordentlich gekündigt, weil er sich nachhaltig weigerte, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und zudem auch die Eltern seiner Schüler aufforderte gegen die Schule vorzugehen, weil er die Maskenpflicht als Kindesmissbrauch erachtet.
Grundschullehrer bezeichnet Maskenpflicht als „Kindesmissbrauch“
Im Fall über den das LAG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte, ging es um einen Grundschullehrer. Dieser weigerte sich dauerhaft während des Schulbetriebes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl dies zum Infektionsschutz vorgeschrieben ist. Nach mehrmaliger Aufforderung legte er ein im Internet gekauftes Attest eines österreichischen Arztes zur Maskenbefreiung vor. Doch die eigene Maskenbefreiung schien ihm noch nicht genug zu sein. Er versandte mehrere E-Mails an die Schulelternsprecherin, in denen er die Eltern aufforderte gegen die Schule vorzugehen. Dazu formulierte er sogar ein zweiseitiges Schreiben vor. In seinen E-Mails schrieb er, dass er der Meinung sei, dass „diese ‚Pflicht‘ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet“.
Das LAG sah besonders durch die Aufforderungen an die Elternschaft die außerordentliche Kündigung des Landes Brandenburg als begründet an. Auch formell sei das Vorgehen nicht zu beanstanden. Denn der Kläger selbst verwies auf eine Erklärung des Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Dadurch liege eine Abmahnung vor. Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hatte der Kündigungsschutzklage noch stattgegeben, weil es der Ansicht war, die erforderliche Abmahnung würde fehlen. Gegen das nun ergangene Berufungsurteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
ArbG Berlin entscheidet über weiteren Lehrer
Vor dem Arbeitsgericht Berlin läuft derweil ein weiteres, ähnliches Verfahren. Ein Lehrer aus Berlin äußerte sich auf seinem YouTube-Kanal zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens. Dabei soll er sich verunglimpfend über Impfangebote geäußert und durch ein Bild mir dem Schriftzug „Impfen macht frei“ über einem Tor die Verbrechen des Nationalsozialismus verharmlost haben. Auch ihm wurde vom Land Berlin außerordentlich gekündigt, wogegen er sich mit der Kündigungsschutzklage wehren möchte. Am 08.10.2021 fand ein erster Gütetermin statt, weitere Termine sind noch nicht bekannt (Az. 58 Ca 9032/21).
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