Kündigung wegen „Ugah-Ugah“-Äußerung – Keine Verletzung der Meinungsfreiheit
(…) Die Äußerung „Ugah Ugah“ gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen verletzt dessen Menschenwürde und kann daher nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 02.11.2020, AZ. 1 BvR 2727/19).
Im Laufe einer Betriebsratssitzung hatte ein Mann seinem schwarzen Arbeitskollegen die Äußerung „Ugah Ugah“ an den Kopf geworfen. Dieser wiederum hatte ihn als „Stricher“ bezeichnet. Die rassistische Beleidigung war jedoch keine unmittelbare Reaktion darauf. Da der Mann zuvor bereits wegen rassistischer Äußerungen aufgefallen war und eine Abmahnung erhalten hatte, wurde ihm fristlos gekündigt. Der Täter erhob dagegen Kündigungsschutzklage, hatte damit vor den Arbeitsgerichten jedoch keinen Erfolg.
Die Arbeitsgerichte hielten die Kündigung in allen Instanzen für rechtmäßig. Eine grobe Beleidigung von Arbeitskollegen stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar und tauge daher auch als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Nach einer Gesamtwürdigung, in der auch die bereits ausgesprochene Abmahnung berücksichtigt werden müsse, sei die Weiterbeschäftigung des Mannes unzumutbar. Der Arbeitgeber müsse im Rahmen seiner Fürsorgepflicht schließlich auch die übrigen Mitarbeiter vor Diskriminierungen schützen.
Der Klagende wollte die Urteile nicht auf sich sitzen lassen und zog mit einer Verfassungsbeschwerde vor das Bundesverfassungsgericht. Er sah sich durch die Urteile in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Für die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats scheiterte diese schon an der Zulässigkeit. Die Verfassungsbeschwerde sei nämlich nicht hinreichend begründet worden. Allerdings wäre sie ohnehin auch unbegründet, stellten die Richter darüber hinaus klar. (…)
• www.wbs-law.de