Lehrer muss Jahrbuch-Foto von sich hinnehmen

(…) Ein Lehrer hatte sich für Klassenfotos fotografieren lassen. Diese Fotos fanden in der Folge ihren Weg ins Jahrbuch der Schule. Dies wollte der Pädagoge rückgängig machen und ging gegen die Veröffentlichung vor. Das VG Koblenz entschied jedoch nun, dass der Lehrer nicht in seinem Recht am eigenen Bild verletzt wurde und die Aufnahmen nicht entfernt werden müssen. Er habe gewusst, dass diese Fotos an seiner Schule üblicherweise in Jahrbüchern veröffentlicht werden (Urteil vom 6.9.2019, Az. 5 K 101/19.KO). (…) Zwar dürfen Bildnisse von Personen rechtlich grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden (…) Das strenge Einwilligungserfordernis des § 22 KUG findet jedoch in § 23 KUG u. a. die Ausnahme vor, nach der Personenfotos auch ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, wenn es Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte sind. (…) Dem Begriff der Zeitgeschichte können nach Auffassung des BGH (Az. VI ZR 67/08, AZ. VI ZR 13/06, VI ZR 125/08) und des BVerfG grundsätzlich nicht nur politische Vorgänge, sondern alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz unterfallen.
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