LG Amberg traf Entscheidung im Fall irreführender Werbung
Das LG Amberg hatte sich in einer aktuellen Entscheidung zur Gesamtpreisangabe bei Kombinationsangeboten positioniert. Das Gericht urteilte, dass es irreführend sei, wenn bei einem Kombinationsangebot (bestehend aus zwei Verkaufseinheiten des gleichen Produkts) in der Werbung nicht der Gesamtpreis, sondern der Einzelpreis der einzelnen Verkaufseinheit genannt wird. Die Beklagte, ein Markendiscounter, bewarb in einem Werbeprospekt Mineralwasser der Marke „B“. Das Angebot wurde unter der Überschrift „Samstagskracher“ mit einem Bild von zwei Mineralwasserkästen abgedruckt. Die beiden Kästen waren mit einem Plus-Zeichen verbunden und in der rechten unteren Ecke befand sich ein rot-weißes Preisschild mit dem Aufdruck „2 für nur -30%“ und dem Preis „3,49 Euro“. Der tatsächliche Preis für zwei Kästen Wasser betrug jedoch 4,87 Euro.
Der Kläger, eine Wettbewerbszentrale, mahnte die Beklagte zunächst vorgerichtlich ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dieser Forderung kam die Beklagte nicht nach. Die Wettbewerbszentrale vertrat die Auffassung, dass die Ausgestaltung des Angebots im Werbeprospekt bei den Verbrauchern den irreführenden Eindruck erwecke, zwei Kästen zu dem Preis von 3,49 Euro zu erhalten. Die Beklagte trat der Argumentation entgegen und verteidigte sich damit, dass es für den Kunden aus der Werbung klar hervorginge, dass der Preis nur für einen Kasten Wasser gilt. Das LG Amberg hat mit seinem Urteil vom 7.12.2020 (Az.: 41 HK O 810/20 – noch nicht rechtskräftig) das Handeln des Discounters als wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft. Die Werbung im Prospekt sei nach Auffassung des Gerichts irreführend. (…)
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