LG Bochum: Informationspflicht über nicht-beworbene Herstellergarantie
Ein Online-Händler bot auf einem Internetmarktplatz eine Smartwatch an. Für das Produkt gewährte der Hersteller eine Garantie (…). Der Händler erwähnte die Herstellergarantie in seinem Angebot jedoch nicht. Ein Mitbewerber mahnte den Händler ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Mitbewerber war der Auffassung, dass wegen fehlender näherer Informationen in Bezug auf jene Herstellergarantie, insbesondere zu deren Inhalt und allen wesentlichen Angaben, ein Wettbewerbsverstoß vorliege. Der Händler verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung, sodass der Streit vor Gericht ging.
Das (Urteil vom 27.11.2019, Az. I-15 O 122/19) urteilte, dass der Händler dazu verpflichtet war, in seinem Angebot über die Herstellergarantie zu informieren. Das Gericht verwies auf die Informationspflichten, welchen Händler im Fernabsatzgeschäft nachkommen müssen. Online-Händler seien demnach auch verpflichtet, „Informationen gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien“ zur Verfügung stellen und zwar in klarer und verständiger Weise vor Abgabe von Vertragserklärungen durch Verbraucher. Nach Auffassung des Gerichts sind Online-Händler sogar dazu verpflichtet, aktiv nach dem Bestehen von (Hersteller-)Garantien für die (…) Ware zu forschen, um ihre Kunden sodann näher über diese Garantien informieren zu können.
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