LG Dortmund: Fehlende ElektroG-Kennzeichnung abmahnbar
Elektrogeräte müssen nach § 9 Abs. 2 Elektronikgerätegesetz (ElektroG) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Das LG Dortmund hat nun entschieden, dass ein fehlender Hinweis ein Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt werden kann.
In dem zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Online-Händler Lampen und Leuchtmittel. Ein Konkurrent erwarb im Rahmen eines Testkaufs von dem Händler eine Tischleuchte, eine Nachttischlampe und einen Bodeneinbaustrahler. Diese Leuchten wiesen das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne am Produkt selbst jedoch nicht auf. Die Kennzeichnung befand sich lediglich in den Begleitunterlagen. Der Konkurrent mahnte den Online-Händler daraufhin wegen der fehlenden Kennzeichnung ab. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 ElektroG um eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung handele. Der Online-Händler hingegen war der Meinung, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auf Lampen nicht anwendbar sei. Insbesondere sei aufgrund der Größe und Funktion der Tischleuchte eine Anbringung des Symbols auf dem Boden der Lampe für den Verbraucher gerade nicht sichtbar und erkennbar und somit nicht möglich. Schließlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder. Das OLG Frankfurt hatte dem Unterlassungsantrag in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren bereits stattgegeben (Urteil vom 25.07.2019, Az.: 6 U 5119).
Im Hauptsacheverfahren gab das LG Dortmund dem Unterlassungsantrag ebenfalls statt (Urteil vom 27.04.2020, Az.: 10 O 16/19). Zunächst stellte das LG Dortmund unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG klar, dass § 9 Abs. 2 ElektroG auch auf Lampen Anwendung findet. (…). Zudem handele es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). (…)
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