LG Dortmund über Werbepost für Topfset
Das LG Dortmund hat in seinem Urteil vom 28.8.2019 (Az. 10 O 11/19) entschieden, dass in der Werbung für ein Topf- und Pfannenset die Größe dieses Sets nichtig sei. Ein Verbraucherverband hatte einen Händler aufgrund von irreführender Post-Werbung verklagt. Die Beklagte, betreibt einen Einzelhandel, unter anderem mit Küchengeräten. Dafür bewarb sie per Werbepost ein Topfset. Nicht enthalten in der Anzeige waren Angaben zum Durchmesser oder Fassungsvermögen der Töpfe und Pfannen. Der Kläger verklagt die Beklagte auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Das LG wies die zulässige Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe mit der Werbung nicht gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen. Die Größenangaben von Töpfen stelle kein wesentliches Merkmal des Topfsets dar.
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