LG Düsseldorf: Verstoß auf weiterer Website ist kerngleicher Verstoß
Ein Verband zur Förderung gewerblicher und selbstständiger Interessen ging gegen den Betreiber einer Arztpraxis vor. Der Streit drehte sich um die Werbung mit Festpreisen für ärztliche Behandlungen. Die Angabe solcher Festpreise stellt nämlich einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG i.V.m § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ dar, wonach Gebühren für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind.
Der Betreiber bot in seiner Praxisklinik unter anderem Fettabsaugungen und Fetttransferbehandlungen am menschlichen Körper an. Außerdem trat der Betreiber der Arztpraxis unter zwei Internetpräsenzen www.A.de und www.B.de auf, wo er entsprechend für seine Tätigkeiten warb. Eine solche wettbewerbswidrige Werbung wurde ihm zum Verhängnis.
Auf einer der beiden Websites warb er mit folgendem Angebot: „Fettabsaugung einer Region für 2000 Euro“. Es folgte eine Abmahnung und Verhandlungen über den Inhalt der abzugebenden Unterlassungserklärung. Schließlich einigten sich die Parteien auf folgende Unterlassungserklärung: „dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.A.de für ästhetischplastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben: [Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen ].“
Später warb der Beklagte erneut in wettbewerbswidriger Weise, dieses Mal jedoch unter der Domain www.B.de. Der Kläger machte in der Folge die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe geltend. Er war der Ansicht, mit der Werbung auf der Webseite www.B.de verstoße der Beklagte gegen den zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag. Die Unterlassungserklärung des Beklagten umfasse nicht nur den Internetauftritt www.A.de, sondern auch www.B.de. Der Beklagte habe mit einem Festpreis geworben, ohne differenzierte Kosten nach GOÄ darzustellen.
Das LG Düsseldorf (Urteil v. 13.11.2019, Az. 34 O 21/19) urteilte, dass sich der Beklagte mit Abschluss des Unterlassungsvertrages über den bloßen Wortlaut des Vertrages hinaus gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, nicht nur auf der Webseite www.A.de, sondern auf allen Webseiten und in allen Medien entsprechend zu werben. Grundsätzlich sei hinsichtlich der Unterwerfungserklärung im Rahmen der Unterlassungserklärung die sogenannte Kerntheorie einschlägig. Danach lasse eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt. (…)
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