LG Frankfurt a.M.: Inhaltsstoffe und Warnhinweise auf Kosmetikverpackung müssen gut lesbar sein
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Warnhinweise und die Liste der Inhaltsstoffe bei kosmetischen Produkten nicht so auf Verpackungen aufgebracht werden dürfen, dass diese kaum mit bloßem Auge lesbar sind. Nach den Vorgaben der Kosmetik-Verordnung der EU müssen derartige Angaben leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. (…)
Was war passiert?
Im vorliegenden Fall wurde das Unternehmen Procter & Gamble, das auf dem deutschen Markt vor allem das Haar-Shampoo „Head and Shoulders“ vertreibt, von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt.Streitpunkt waren die Angaben auf der Verpackung des Produkts „Head & Shoulders CLASSIC CLEAN“. Die Verbraucherzentrale Bundesverband monierte, dass beim vorgenannten Shampoo die Angaben zu den Inhaltsstoffen und die Warnhinweise auf einem weißen Aufkleber auf der Rückseite in dunkelblauer Schrift abgedruckt waren, diese Angaben allerdings in einer zu kleinen Schriftgröße (gemessen am klein geschrieben Buchstaben „x“) vorgehalten wurden. Das Unternehmen Procter & Gamble brachte als Verteidigung vor, dass die Schriftgröße auf dem Verpackungsaufkleber bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“ immerhin 1,09 mm betragen habe.
Abgesehen von der Schriftgröße seien nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband auch die Inhaltsstoffe und die „Warnhinweise“ nicht ausreichend lesbar gewesen, da die Buchstaben so eng beieinander stünden, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nur mit erheblichen Schwierigkeiten zu entziffern gewesen seien. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband seien die vorgeschriebenen Angaben weder leicht lesbar noch deutlich sichtbar im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO gewesen. (…)
Da im Nachgang zur Abmahnung keine Unterlassungserklärung seitens des Unternehmens abgegeben wurde, landete der Fall zur Entscheidung vor dem LG Frankfurt am Main.
Wie hat das LG Frankfurt am Main entschieden?
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 24.02.2023, Az.: 2-06 O 240/22) gab der klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband recht und nahm einen Anspruch auf Unterlassung nach §8 Abs. 1 , Abs. 3 Nr. 3 iVm §3 Abs. 1, 3a UWG iVm Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO an.
Nach Ansicht des LG Frankfurt am Main liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Kosmetik-VO vor, denn nach der Verordnung müssen die Pflichtangaben auf der Produktverpackung unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden. Diese Begriffe beziehen sich vor allem auf die Größe, Farbe, Anordnung und den Untergrund der Schrift. Eine bestimmte Mindestschriftgröße der Angaben ist in der Kosmetik-VO hingegen nicht bestimmt.
Nach Ansicht des Gerichts sind bei kosmetischen Mitteln an die Größe der Schrift keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, der zur Verfügung stehende Platz muss ebenfalls optimal genutzt werden. Die Pflichtangaben müssen für einen Käufer als solche erkennbar sein.
Das LG Frankfurt am Main zog als Anhaltspunkt für die Bestimmung der notwendigen Schriftgröße die Vorgaben aus der LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) in Art. 13 LMIV für gesundheitsrelevante Angaben heran, wonach die Buchstaben an der „x“- Höhe gemessen werden und mindestens 1,2 mm bei einer Verpackungsgröße von 80 cm² haben müssen.
Ferner bezog sich das LG Frankfurt am Main auf die Wertungen des Heilmittelwerbegesetzes, dort sei anerkannt, dass auch ein kleines Schriftbild ausreichend sein kann, wenn die Angaben insgesamt unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengungen lesbar sind.
Die Voraussetzungen einer „leichten Lesbarkeit“ oder einer „deutlichen Sichtbarkeit“ verlangen, dass zumindest die Mehrheit der Verbraucher/Käufer die Inhaltsstoffe und Warnhinweise entziffern/bzw. gut lesen kann.
Das Gericht stellte klar, dass keine der Anforderungen erfüllt worden war. Gemessen an den aufgestellten Vorgaben verneinte das Gericht ein ausreichend großes Schriftbild, da dieses auf der streitgegenständlichen Produktverpackung kleiner als 1,2mm (gemessen am kleinen „x“) war. Hinzu kam, dass das Schriftbild auch unter normalen Sichtverhältnissen ohne besondere Konzentration und Anstrengung nicht lesbar war, da die Liste der Inhaltsstoffe ein schmales Schriftbild mit zusammengerückten Buchstaben aufwies.
Ferner hob das Gericht hervor, dass die Schrift in dunkelblau auf weißem Grund gehalten war und die Schrift in einer Art gestaltet wurde, die es teilweise gerade noch möglich machte sie zu entziffern (teilweise dies aber schon nicht mehr möglich war). (…)
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