LG Heilbronn: IDO Verband handelt rechtsmissbräuchlich, da nicht gegen eigene Mitglieder vorgegangen wird
Der in Leverkusen ansässige IDO Verband ist seit Jahren als „Abmahnverband“ im Bereich des Wettbewerbsrechts berüchtigt und von vielen Online-Händlern gefürchtet. Der IDO Verband hat bereits Tausende Abmahnverfahren gegen Online-Händler in die Wege geleitet. Eine neue Entscheidung des LG Heilbronn (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019, Az. 21 O 38/19 KFH) sorgt nun für Aufsehen: Das Gericht stellte den Rechtsmissbrauch des IDO Verbands fest. (…)
Die Vorgeschichte
Klagen des IDO Verbands scheiterten in der Vergangenheit teilweise daran, dass nicht dargelegt werden konnte, dass eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitgliedern (gleiches Angebot auf demselben räumlichen Markt) gegeben war. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist jedoch eine Waffe, die im Verfahren vor dem LG Heilbronn neu ins Spiel kam. Ein Händler wurde vom IDO Verband wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße abgemahnt. So wurde beispielsweise beanstandet, dass Informationen bezüglich Garantiebedingungen fehlten. Wichtig zu wissen: Der abgemahnte Händler war kein Mitglied des IDO Verbands. Bereits in der Vergangenheit kamen Vermutungen auf, dass der IDO Verband seine eigenen Mitglieder selbst gar nicht auf Wettbewerbsverstöße kontrolliert bzw. sanktioniert und diese somit „verschont“. Denn es wurde soweit ersichtlich bis dato kein Fall bekannt, in dem der Verband gegen ein Mitglied aktiv vorgegangen ist, was die Vermutung hinsichtlich des „Verschonens“ der eigenen Mitglieder spricht. Dieser Umstand kam im Verfahren vor dem LG Heilbronn genauer unter die Lupe.
Gericht stellt Rechtsmissbrauch fest
Die Richter am LG Heilbronn (LG Heilbronn, Urt. v. 20.12.2019, Az. 21 O 38/19 KFH) stellten fest, dass der IDO-Verband im streitgegenständlichen Verfahren durch Aussprechen der Abmahnung gegen den Online-Händler rechtsmissbräuchlich handelte. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich aus dem Umstand, dass Rechtsverstöße eigener Mitglieder durch den Verband nicht geahndet würden, wohingegen Händler, welche nicht Mitglied des IDO Verbands sind, durchaus abgemahnt würden. Der IDO Verband hielt im Verfahren daran fest, dass auch Rechtsverstöße seiner Mitglieder entsprechend geahndet und verfolgt würden. Der Verband weise seine Mitglieder auf etwaige Verstöße hin und fordere sie unter Fristsetzung zur Beseitigung des jeweiligen Verstoßes auf. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist werde er auch tätig, indem Abmahnungen ausgesprochen würden bzw. eine gerichtliche Durchsetzung erfolge.
In der Beweisaufnahme durch das Gericht wurde jedoch festgestellt, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Das Gericht stellte heraus, dass der IDO Verband kein gerichtliches Verfahren benennen konnte, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Vielmehr bestätigte eine Zeugin (Mitarbeiterin des IDO Verbands) die im Vorfeld kursierenden Vermutungen: Der IDO Verband kontrollierte seine Mitglieder nicht systematisch, sondern ging lediglich gegen Händler vor, welche keine Verbandsmitglieder waren. (…) Das Urteil (…) ist noch nicht rechtskräftig.
• www.it-recht-kanzlei.de