LG Kiel: Pfandpreis muss in den Gesamtpreis einbezogen werden
Nach der in Deutschland geltenden Preisangabenverordnung (PAngV) haben Händler Preisangaben in Angeboten und Werbung einschließlich der Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteilen als sogenannte „Gesamtpreise“ anzugeben. Ziel der Preisangabenverordnung ist es, durch die angestrebte Schaffung von Preiswahrheit und Preisklarheit, sowohl den Verbraucher als auch den Wettbewerb selbst zu schützen. Ein Streitpunkt in diesem Bereich ist dabei, ob das nach der Verpackungsordnung zu erhebende Pfand in den Endpreis der Ware mit einzuberechnen ist.
In dieser Sache ist nun ein weiteres klarstellendes – wenn auch nicht höchstrichterliches – Urteil ergangen. So folgt nun das Landgericht Kiel in seinem Urteil vom 26.6.2019 (Az. 15 HKO 38/18) der Linie des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 21.6.2017; Az. 5 U 185/16) und stellt fest, dass das Pfand Teil des Endpreises sei und als Solcher in diesen mit einzubeziehen sei.
Ein Händler warb mit einem Flyer für Getränke, ohne dabei den Preis des Pfandes in den Gesamtpreis einzuberechnen. Der Pfandreis war auf dem Flyer getrennt vom Gesamtpreis angegeben worden. Nach § 1 Abs.1 S.1 PAngV hat der Händler, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). (…)
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