LG Köln stärkt Verbraucherschutz
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge führte zum 1.7.2022 die Funktion des Kündigungsbuttons ein. Diese soll eine schnelle und einfache Kündigungsmöglichkeit des geschlossenen Vertrages für Verbraucher schaffen. Das LG Köln entschied nun, dass hierbei die verpflichtende Eingabe des Kundenkennworts unzulässig sei.
Das Landgericht Köln hat es in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes NetCologne und NetAachen untersagt, den erforderlichen Kündigungsbutton mit der verpflichtenden Eingabe eines Passworts zu verknüpfen. Dies halte Verbraucher davon ab, ihre Kündigungsmöglichkeit auch zu nutzen. Stattdessen müsse die Identifikation auch anhand anderer Merkmale möglich sein (Beschl. v. 29.7.2022, Az. 33 O 355/22, Beschl. v. 2.8.2022, Az. 33 O 362/22).
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge schreibt Unternehmern seit dem 1.7.2022 vor, auf ihren Webseiten eine gut auffindbare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, sofern sie generell online mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Zeitschriften-Abos oder Energiesparverträge anbieten. Dieser Kündigungsbutton muss, um vor allem für die Verbraucher klar verständlich zu sein, mit „Verträge hier kündigen“ oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Inhalt und die Eigenschaften richten sich nach § 312k Abs. 2 BGB. In diesem heißt es, dass ein Kündigungsbutton gut lesbar, mit der richtigen Formulierung beschriftet, ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Der Kündigungsprozess folgt dann in 3 Stufen. (…)
Das LG Köln musste sich nun in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einer bestimmten Gestaltung des Kündigungsbuttons beschäftigen. In diesen Verfahren boten NetCologne und NetAachen den Abschluss von Telekommunikationsverträgen über ihre Webseite an. Sie hielten zwar einen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite vor. Jedoch konnten Verbraucher diesen nur dann betätigen, wenn der kündigungswillige Kunde zuvor sein Kundenkennwort eingegeben hatte. Die Verbraucherzentrale NRW mahnte sie (…) ab. Den Telekommunikationsanbietern wurde es nun im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, auf der Webseite das Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort zu verlangen, um den Kündigungsbutton nutzen zu können. Es sei eine unmittelbar und leicht zugängliche Bestätigungsseite sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten.
Das Gericht stellt nun klar, dass die Beklagte mit der bisherigen Gestaltung ihre Pflicht zur Vorhaltung des Kündigungsbuttons nicht erfülle. Die auf der Bestätigungsseite abzufragenden Angaben seien in § 312k Abs. 2 BGB abschließend vorgegeben. Das Betätigen der Kündigungsschaltfläche führe nicht wie vorgegeben unmittelbar zur Bestätigungsseite. Das Abfragen des Kundenkennwortes stelle eine zusätzliche Hürde für den Verbraucher auf. (…) Diese Hürde versperre die vom Gesetzgeber beabsichtigte einfache Kündigungsmöglichkeit für den Verbraucher, so das LG Köln. (…)
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