LG München I: Eine „Rostbratwurst“ muss nicht aus Nürnberg kommen
Der Begriff „Nürnberger Rostbratwurst“ ist nicht nur hierzulande sehr bekannt. Mit der Frage, ab wann eine Bratwurst dann auch letztlich „Nürnberger Rostbratwurst“ genannt werden darf, haben sich jedoch wahrscheinlich die wenigsten beschäftigt. Diese Frage wurde nun aber zum Streitfall, denn dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. war ein Dorn im Auge, dass ein Wursthersteller seine Bratwurst „Mini Rostbratwüste“ nennt, ohne dass er die Würste in Nürnberg herstellt. Das LG München I schaffte nun Klarheit.
Dass ein Wursthersteller seine Bratwürste „Mini Rostbratwürste“ nennt, ohne ein Hersteller aus Nürnberg zu sein, verstößt nicht gegen den Schutz der historischen Nürnberger Rostbratwürste. Das entschied nun das Landgericht München I. Die Bezeichnung „Mini Rostbratwürste“ steht laut dem LG nicht im Widerspruch zu der geografisch geschützten Angabe „Nürnberger Rostbratwurst“ (Urt. v. 13.06.2024, Az. 33 O 4023/23). Im Jahr 1313, also vor über 700 Jahren, legte die Stadt Nürnberg erstmals die Rezeptur für ihre berühmten Nürnberger Bratwürste fest. Im Jahr 2003 wird der Begriff dann sogar nach europäischem Recht geschützt. Wer seine Wurst im Stadtgebiet Nürnberg nach der festgeschriebenen Rezeptur herstellt, der darf sie auch als „Nürnberger“ bezeichnen, ähnlich wie beispielsweise beim Parmaschinken. So weit, so gut. Ob dann allerdings jemand seine Wurst „Mini Rostbratwurst“ nennen darf, obwohl es sich wegen eines abweichenden Standorts nicht um eine Nürnberger Rostbratwurst handelt, steht auf einem anderen Blatt.
Genau diese Frage wurde vor dem LG München I nämlich zum Streitfall. Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. warf dem Wursthersteller Franz Ostermeier aus Geiselhöring in Bayern vor, gegen die Marke „Nürnberger Rostbratwürste“ zu verstoßen. Der Verband setzt sich seit Jahren für den Schutz und die Bekanntheit der Nürnberger Bratwurst ein. Dass der Wursthersteller Franz Ostermeier seine Wurst „Mini Rostbratwurst“ nennt, obwohl er nicht in Nürnberg sitzt, war dem Verband ein Dorn im Auge.
Verband sieht eine zu große Verwechslungsgefahr
Denn die Bezeichnung könnte laut dem Verband dazu führen, dass Verbraucher das Produkt mit den Nürnberger Originalen verwechseln und beim Einkauf unbewusst zum niederbayerischen Produkt greifen. Dies sei jedoch nicht der einzige Faktor, der eine Verwechslungsgefahr begünstige. Denn online bewirbt der Hersteller seine „Mini Rostbratwürstchen“ auf einem Teller mit Weißbrot, daneben sind dann noch Sauerkraut und Senf zu sehen.
Auf diese Weise wird jedoch auch die traditionelle Anrichte der „Nürnberger Würste“ präsentiert, wie der Verband erklärt. Zudem seien es die charakteristische Größe und Form der „Nürnberger Würste“, die der Hersteller der „Mini Rostbratwürstchen“ nachahme. All dies seien Anspielungen auf die originale Nürnberger Wurst, so der Verein. Daher müsse der Name „Nürnberg“ nach Ansicht des Verbands gar nicht erst fallen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Verband mit Schlappe vor dem LG
Das LG München I schätzte den Fall anders als der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. ein.
Dem Münchener Gericht reichten die vorgebrachten Anspielungen für eine Verletzung des geschützten Begriffs nicht aus. Begründet hat das LG seine Entscheidung unter anderem mit der Feststellung, dass es eine Vielzahl von Würsten auf dem Markt gebe, die ähnlich klein wie die Nürnberger und auch gleich/ähnlich geformt seien. Bei all dieser Auswahl sei es der europäische Durchschnittsverbraucher gewohnt, dass die Produkte auf den ersten Blick alle eine hohe Ähnlichkeit aufweisen würden.
Und genau diese hohe Ähnlichkeit von einer Vielzahl an Produkten sei laut dem LG auch der Grund, warum eben die Bezeichnung „Nürnberger“ das wesentliche Unterscheidungskriterium sein muss.
Wer also nicht behauptet, dass seine Würstchen tatsächlich auch aus Nürnberg sind, führe somit nicht in die Irre und verletzt so auch keine geschützte geografische Angabe. Der Hersteller Franz Ostermeier ist also auf keine Extrawurst angewiesen, sondern er seine Wüste darf auch weiterhin rechtmäßig als „Mini Rostbratwürste“ verkaufen.
• www.wbs.legal