Lichtinstallationen können als künstlerische Leistung gewertet werden

Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt vor, wenn eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung von für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreisen rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Dazu können auch Lichtinstallationen zählen, wie es der BGH hinsichtlich der Lichtinstallation „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim bestätigte. Dass ein solcher Urheberrechtsschutz sich allerdings nicht auf nur entfernt an eine Lichtinstallation angelehnte Shows erstreckt, entschied mit Urteil vom 13.1.2021 (Az. 12 O 240/20) jüngst das LG Düsseldorf.

Die Antragsgegnerin, ein Handelsunternehmen mit Sitz in Düsseldorf, führte anlässlich ihrer Aktion „Own Business Day“ ein Event am Fuß des Rheinturms in Düsseldorf durch. Für die Veranstaltungen war unter anderem eine Lichtshow vom Rheinturm aus geplant. Sie wurde einen Tag vor der Veranstaltung getestet. Dafür wurde auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche projiziert. Außerdem wurden von der Kuppel mithilfe von 25 Leuchtstrahlern Strahlen erzeugt und bewegt.

Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige Stiftung, die es zum Ziel hat, an die zur Zeit des Kurfürsten Carl Theodor initiierte Düsseldorfer-Tradition anzuknüpfen und der Stadt durch Licht eine höhere Lebensqualität zu verleihen. Sie führte im Jahr 2016 anlässlich der 70-Jahr-Feier der Gründung des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen den „Rheinkomet“ auf, eine Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. Die Installation umfasst 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern einzeln bewegt und gesteuert werden können. (…) Außerdem ist die Bezeichnung „Rheinkomet“ für die Antragstellerin als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt.

In der nunmehr veranstaltenden Lichtshow sah die Antragstellerin eine Kopie des „Rheinkometen“ und mithin eine Verletzung ihres Urheberrechts. Immerhin sei die Lichtshow ganz eindeutig an den „Rheinkometen“ angelehnt und verwende spezifisch definierte Abfolgen und Rhythmen gleichartig. Ebenso behauptete die Antragstellerin eine Verletzung von Markenrechten an der Wortmarke.

Der Gang vors Gericht
Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erhob sie zunächst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Gegen den daraufhin vom LG Düsseldorf erlassenen Verfügungsbeschluss legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin war der Meinung, dem „Rheinkomet“ fehle die erforderliche Neuheit und Eigentümlichkeit, um urheberrechtlich geschützt zu sein, weil die Anordnung der Lichtstrahlen für die Annahme der Eigentümlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG nicht ausreiche. Ebenfalls scheide ein Anspruch auf Markenrecht aus, weil die Antragsgegnerin das Zeichen „Rheinkomet“ nicht verwendet habe. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin hatte sich das LG Düsseldorf in der streitigen Verhandlung mit Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu befassen. Der Widerspruch der Antragsgegnerin war erfolgreich. Das LG Düsseldorf hob mit Urteil vom 13.1.2021 die einstweilige Verfügung vom 9.10.2020 auf und wies den Antrag auf ihren Erlass zurück.

Wegweisendes Urteil
Die Lichtinstallation „Rheinkomet“ sei zwar ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, so das Gericht. Sie weise unter Berücksichtigung der Aufführung im Jahre 2016 eine hinreichende künstlerische Gestaltungshöhe und Individualität auf. (…) Eine Urheberrechtsverletzung durch die streitgegenständliche Lichtshow und mithin ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 UrhG seien aber nicht gegeben. Ausgehend von den dargestellten Elementen, die die Ästhetik des „Rheinkometen“ bestimmten, sei die von der Antragsgegnerin aufgeführte Lichtshow als zulässige freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG anzusehen. Eine freie Benutzung setze voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werks verblassten, so dass dieses nur noch als Anregung für das neue Werk diene.

Im vorliegenden Fall seien nicht die von der Spitze des Rheinturms ausgehenden Strahlen der „Eyecatcher“ gewesen, sondern die auf den Schaft projizierten individuell gestalteten Farbflächen. Auch könne wegen der reduzierten Lichtintensität und des eingeschränkten Bewegungsablaufs der Strahlen von einer rhythmischen Abfolge, welche die Ästhetik des „Rheinkomets“ maßgeblich bestimmten, nicht mehr die Rede sein. Deshalb habe es sich bei der Lichtshow um eine zulässige freie Benutzung gehandelt und die Antragsgegnerin habe keine Urheberrechtschutzverletzung begangen. Schließlich könne die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht aus Markenrecht gemäß §§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG herleiten. Die Wortmarke „Rheinkomet“ habe die Antragsgegnerin nicht benutzt. Generell habe der BGH bereits ausdrücklich klargestellt, dass die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung nur dann anzunehmen sei, wenn die Wortmarke aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreis die naheliegende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. (…) Mit seinem Urteil hat das Gericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer freien Benutzung nach § 24 UrhG für Lichtshows entscheidend konkretisiert.

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