Marke? Hinweis auf fehlende Lizenz im Angebot stellt keine Irreführung dar!

Wenn ein Produkt mit einer Markenkennzeichnung ohne Zustimmung eines Rechteinhabers verwendet wurde, ist der nächste logische Schritt: die Abmahnung des Markeninhabers. Hier ging es jedoch um einen Sonder- und Streitfall zwischen zwei Amazonhändlern. Denn in dem streitgegenständlichen Angebot wurde auf eine fehlende Lizenz explizit hingewiesen – ist das irreführend? Um so einen Fall handelte es sich bei der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2022, Az.: 6 W 61/22).

I. Sachverhalt – Wer triumphiert?
Im vorliegenden Fall handelt es sich, um …

… eine Antragstellerin, die Anbiete­r­in von nostalgischen Dekorations-, Werbe- und Geschenkartikeln ist. Unter ihren Artikeln bietet sie auch unterschiedliche Blechschilder mit nos­talgischen Motiven an. Sie schloss mit verschiedenen bekannten Markenherstellern Lizenzverträge, u. a. auch für die Marke „Triumph“.

… einen Antragsgegner, der als Händler auf Amazon Dekorationsartikel vertreibt.

Auf der Internetplattform bot er unter anderem ein Blechschild mit der Abbildung eines Motorrads an. Über der Zeichnung befand sich der Schriftzug „TRIUMPH“. Der Antragsgegner verwies wegen der Darstellung auf die Anlage. Mit dem Angebot ging folgender Hinweis einher:
Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.

Nachdem die Antragstellerin den Antragsgegner daraufhin erfolgslos abmahnte, begehrte sie, dass es dem Antragsgegner untersagt werde, dass Produkt ohne eindeutigen Hinweis auf die nicht vorliegende Zustimmung der Markeninhaberin anzubieten. Sie war der Auffassung, dass das eingestellte Angebot des Antragsgegners irreführend sei.

II. Die Entscheidung: Hinweis auf fehlende Lizenz genügt!
Das OLG Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 10.10.2022 (6. Zivilsenat, 6 W 61/22) die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass das eingestellte Angebot des Antragsgegners nicht irreführend sei. Durch den Hinweis des Händlers (Antragsgegner), dass die Begrifflichkeiten ausschließlich in beschreibender Natur verwendet werden und darüber hinaus keine Absprache mit der Markeninhaberin vorliege, sei eine markenrechtliche Irreführung ausgeschlossen. Für den Verkehrskreis könne sich dadurch nur die Auffassung ergeben, dass keine Lizenz durch den Antragsgegner erworben wurde.

Um eine Irreführung bejahen zu können, muss die Sicht des Endverbrauchers näher betrachtet werden: also der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher.

Der angesprochene Verkehr wird möglicherweise die Bedeutung und die Tragweite einer Lizenz rechtlich nicht richtig einordnen können. Somit genügt für das Verständnis des Verbrauchers, dass das eingestellte Angebot ohne Zustimmung des Markeninhabers verwendet wurde.
Der Händler muss das Angebot deshalb mit einem Hinweis versehen, aus dem der Endverbraucher schließen kann, dass für die Kennzeichnung des Produkts keine Lizenz durch die Markeninhaberin erworben wurde.

Der Verkehrskreis wird sodann keinem Irrtum unterliegen, wenn in dem Angebot angebrachten Hinweis wesentliche Informationen bzw. Merkmale des angebotenen Produkts zu finden sind.

Der potenzielle Käufer soll lediglich darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Markeninhaber dem Angebot nicht zugestimmt hat und dessen Verkehrsfähigkeit insoweit eingeschränkt ist, dass der Anbieter mit der Geltendmachung von Markenrechten durch den Markeninhaber rechnen muss.

Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn der Hinweis mit einer unzutreffenden Rechtsauffassung versehen ist.

III. Fazit: Ich sehe was, was du nicht siehst – die Verbrauchersicht!
Ob eine Irreführung bejaht werden kann, wenn auf eine fehlende Lizenz im Angebot hingewiesen wird, hängt von der Sicht des Verkehrskreises, also von den potenziellen Käufern ab.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass Endverbraucher die Bedeutung einer Lizenz rechtlich richtig einordnen können. Das eingestellte Angebot muss vielmehr mit einem Hinweis versehen worden sein, durch den der Verbraucher ohne Weiteres verstehen wird, dass bezüglich des abgebildeten Kennzeichens keine Zustimmung des Markeninhabers aufgebracht wurde, also die Benutzung nicht lizenziert ist. Auch wenn der mit dem Angebot einhergehende Hinweis eine unzutreffende Rechtsauffassung beinhaltet, ist dies als unschädlich anzusehen.

Die Verkehrsfähigkeit eines Produkts kann zwar durch die Benutzung der Kennzeichnung ohne Zustimmung des Markeninhabers beeinträchtigt werden, jedoch muss hinreichend deutlich gemacht werden, aus welchen Umständen sich die Verkehrsunfähigkeit ergibt.

Zum Schluss gilt es zu beachten: Die Verbrauchersicht ist die Entscheidende!
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