Markus Söder muss Graffiti mit NS-Symbolik dulden
Der Graffiti-Künstler Fabian Zolar soll den bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder in einem seiner Bilder in einer Art SS-Uniform dargestellt haben. Der Künstler sagte, er habe nicht Markus Söder gezeichnet. Das BayObLG gab ihm nun Recht. Bei seinem Bild handle es sich um eine zulässige Kritik am System, die die Grenzen der Kunstfreiheit nicht überschreiten würde.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Graffiti-Künstler Fabian Zolar vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen und der Beleidigung zum Nachteil des Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) freigesprochen. Eines seiner Graffiti-Bild hatte Söder in einer Art SS-Uniform gezeigt (Az. 204 StRR 452/23). Zuvor hatte das Amtsgericht Nürnberg Zolar wegen eines von ihm an einer Feldscheune angebrachten Graffitis mit Nazi-Symbolik in erster Instanz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte die Verurteilung in zweiter Instanz bestätigt. Auf die Revision Zolars hin hob nun das die Verurteilung auf und sprach den Graffiti-Künstler frei.
Zolar hatte an der Wand einer Feldscheune ein Graffiti ähnlich einer Postkarte gestaltet. Es zeigt verknüpft mit dem Schriftzug „Liebesgrüße aus Bayern“ in einem oberen Feld eine uniformierte Person, deren eine Gesichtshälfte als Totenschädel dargestellt ist und deren andere Gesichtshälfte dem Konterfei des Bayerischen Ministerpräsidenten ähnelt. Die zwei kleineren Bilder darunter zeigen Personen in Polizeiuniform bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die Vorinstanzen sahen in dem Graffiti die Grenzen der Kunstfreiheit überschritten. Das BayObLG kam nun zu einem anderen Ergebnis.
Graffiti-Künstler kann sich auf Kunstfreiheit berufen
Zwar sei die die abgebildete Uniform aufgrund der verwendeten gestalterischen Elemente geeignet, Erinnerungen an eine SS-Uniform zu wecken. Sie enthalte aber keine Merkmale, die eine eindeutige Beurteilung als verfassungswidriges Kennzeichen rechtfertigen würden. Die schwarze Farbe, die Schirmmütze mit Kordel und das quadratische Rangabzeichen am Kragen würden das Abbild in der Gesamtschau nicht zu einer zum Verwechseln ähnlichen Original-Uniform einer nationalsozialistischen Organisation machen. Auch die dargestellte Schädelhälfte wecke zwar Assoziationen zum stilisierten Totenkopfabzeichen der SS-Verbände, enthalte aber zugleich deutliche Abweichungen hiervon. Abbildungen, die lediglich den Anschein eines verfassungswidrigen Kennzeichens erwecken, würden jedoch nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllen. Der Graffiti-Künstler Zolar habe mittels eines auf der Krawatte abgebildeten Fragezeichens selbst seine Distanzierung hiervon deutlich zum Ausdruck gebracht.
Er könne sich nach Auffassung des BayObLG zudem – auch hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung – auf die Kunstfreiheit berufen. Das von ihm geschaffene Graffiti-Bild sei nach allen vom Bundesverfassungsgericht geprägten Begriffen Kunst. Dem stehe nicht entgegen, dass der Künstler mit dem Stilmittel der Satire undifferenziert und plakativ Kritik an dem von ihm empfundenen Missständen im Bereich polizeilicher Gewalt und deren politischer Billigung zum Ausdruck bringen wollte.
Ein Künstler dürfe sich in seiner Kunst auch politisch, überspitzt oder polemisch äußern, denn Kunst und Meinungsäußerung schließen sich nicht aus. Dem Stilmittel der Satire seien zudem Verzerrungen, Verfremdungen und Übertreibungen immanent. Unabhängig davon, ob der Graffiti-Künstler Zolar die in dem Graffiti als Uniformträger nur durch eine Gesichtshälfte augenzwinkernd dargestellte Person als Symbol für die Staatsmacht im Allgemeinen oder als den Bayerischen Ministerpräsidenten als Repräsentanten der (vollziehenden) Staatsgewalt darstellen wollte, handle es sich um eine zulässige Kritik am System, die die Grenzen der Kunstfreiheit nicht überschreiten würde, so das BayObLG.
Kein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrecht
Eine schwerwiegende Verunglimpfung des Staates oder einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person sah das Gericht, welches in der Abwägung neben der Kunstfreiheit des Künstlers vor allem die Grundrechte der abgebildeten Person, insbesondere die Menschenwürde berücksichtigte, in der Gesamtschau aller in die Bewertung einzustellenden Umstände bei der gebotenen kunstfreiheitsfreundlichen Betrachtung unter dem Aspekt der satirischen Machtkritik nicht.
Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.
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