Meditonsin darf nicht mit sicherem Behandlungserfolg werben
Das OLG Hamm hat dem Hersteller des homöopathischen Erkältungsmittels Meditonsin bestimmte Werbeaussagen untersagt. Das Versprechen einer „raschen und zuverlässigen Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ sei irreführend, denn dass dies tatsächlich der Fall ist, wurde wissenschaftlich nicht sicher nachgewiesen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW, die die Aussagen des Erkältungsmittelherstellers als „unlautere Werbung“ bewertete. Die Werbeaussagen würden den falschen Eindruck vermitteln, dass nach Einnahme des Mittels mit einer sicheren Verbesserung des gesundheitlichen Zustands gerechnet werden dürfte und keine Nebenwirkungen zu erwarten seien. Zudem warb der Hersteller des Erkältungsmittels damit, dass das Mittel „chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ überlegen sei.
Bereits im September vergangenen Jahres hatte sich das Landgericht Dortmund mit dem Fall des Arzneimittelherstellers befasst und das Unternehmen zu einer Unterlassung der umstrittenen Werbeaussagen verurteilt (Urt. v. 23.09.2022, Az. 4 U 254/22). Dagegen legte das Unternehmen Berufung ein. Das Oberlandesgericht Hamm teilt die Rechtsauffassung des LG Dortmund und äußerte sich nun dahingehend, dass die Berufung wohl keinen Erfolg haben wird (Urt. v. 02.05.2023, Az. 4 U 254/22). Daraufhin zog das Unternehmen die Berufung zurück. Das Urteil des LG Dortmund ist damit rechtskräftig.
Auf seiner Webseite führte der Hersteller der Meditonsin-Tropfen unter anderem eine Studie auf, die die besonders gute Wirkung unterstreichen soll. Danach sollen 90 % der Anwender mit der Wirkung des Mittels zufrieden oder sehr zufrieden gewesen sein. Laut der Verbraucherzentrale NRW handelte es sich hierbei jedoch um eine sogenannte „apothekerbasierte Beobachtungsstudie“, welche keine ausreichende wissenschaftliche Aussagekraft aufweist. Das Werbeversprechen sei daher irreführend und müsse unterlassen werden.
Dass auf der Webseite mit einer „raschen und zuverlässigen Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome“ geworben wird, stellt außerdem ein falsches Gesundheitsversprechen dar. Die Suggestion eines sicheren Behandlungserfolgs ist nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten.
Die Täuschung über das Fehlen von Nebenwirkungen sei ebenfalls irreführend, da die Packungsbeilage tatsächlich mehrere Nebenwirkungen auflistet, die die Symptome nach der Einnahme des Mittels sogar verschlimmern können. Das OLG folgte damit insgesamt der Argumentation des LG und bestätigte die Unzulässigkeit der genannten Werbeaussagen.
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