Mehrfache Angabe verwirrt Verbraucher

(…) Werden Brennwertangaben eines Müslis auf der Schmalseite der Verpackung ordnungsgemäß abgedruckt, auf der Vorderseite aber nur auszugsweise wiederholt, kann dies eine unzulässige Irreführung der Verbraucher sein. Das hat der BGH mit nun veröffentlichtem Urteil vom 7.4.2022 entschieden (Az. I ZR 143/19).

(…) Dr. Oetker vertrieb ein Knuspermüsli (…). Auf der Schmalseite der Verpackung gab er den Kaloriengehalt des Müslis nicht nur für eine mit Milch zubereitete Portion der Cerealien, sondern – wie von Art. 32 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschrieben – auch für 100 g des Müslis an. Auf der Vorderseite der Verpackung wurden die Brennwertangaben für eine zubereite Portion des Müslis ebenfalls angegeben, nicht jedoch der Kaloriengehalt bezogen auf 100g. Dies hielt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) für irreführend und mahnte Dr. Oetker zunächst erfolglos ab. In einer anschließenden Unterlassungsklage gab das LG Bielefeld den Verbraucherschützern im August 2018 Recht. Das OLG Hamm hob das Urteil in der Berufungsinstanz jedoch wieder auf. Hiergegen legte der vzbv Revision vor dem BGH ein. Nachdem der BGH das Verfahren zunächst ausgesetzt hatte, um dem EuGH Fragen zur Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung vorzulegen, verurteilte er Dr. Oetker nun zur Unterlassung der Kennzeichnungspraxis und folgte dabei der Argumentation der Verbraucherschützer. (…)

• www.wbs-law.de