Mindestbestellmenge muss auch bei Google-Anzeige angegeben werden
(…) Die Werbung mit einem niedrigen Stückpreis ohne Hinweis auf eine Mindestbestellmenge kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
Ein Online-Händler hatte für eine bedruckbare Rettungsdecke mit einem Preis von 0,58 Euro geworben, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser Preis nur für unbedruckte Muster galt. Tatsächlich musste für die bedruckte Version eine Mindestmenge von 120 Stück bestellt werden, wobei der Stückpreis dann bei 1,05 Euro lag. Das Gericht sah da-rin einen Wettbewerbsverstoß, weil so potenzielle Kunden getäuscht würden (LG Wiesbaden, Urteil vom 5.11.2024, Az. 11 O 61/24).
Die Beklagte betreibt einen Online-Shop für Werbeartikel. Gewerbliche Kunden können dort Produkte mit individuellen Bedruckungen bestellen. In einer Google-Anzeige bewarb das Unternehmen eine Isolierdecke aus Aluminiumfolie mit einem Preis von 0,58 Euro. Zudem stand in der Anzeige der Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“.
Dieser Hinweis konnte den Eindruck erwecken, dass die Bedruckung bereits im Preis enthalten sei oder zumindest keine erheblichen Mehrkosten verursache. Tatsächlich galt der Preis von 0,58 Euro jedoch nur für unbedruckte Muster. Für eine bedruckte Version war eine Mindestbestellmenge von 120 Stück erforderlich, wobei sich der Preis dann auf 1,05 Euro pro Stück belief. Erst ab 1600 Stück fiel der Preis auf 0,49 Euro netto pro Stück.
Der Kläger, ein Verband mit Befugnis zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mahnte das Unternehmen ab. Der Verband sah in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß, weil der Kunde über die tatsächlichen Bedingungen der Bestellung getäuscht werde. Das Unternehmen wies die Vorwürfe zurück und argumentierte, dass ihre Zielgruppe aus Unternehmenskunden bestehe. Diese würden wissen, dass eine Bedruckung immer mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Zudem sei es technisch nicht möglich, in einer Google-Anzeige umfassendere Preisangaben zu machen.
Das LG Wiesbaden folgte nun aber der Argumentation des Verbands und sah in der Werbung einen Verstoß gegen das UWG. Nach § 5 Abs. 1 UWG handele unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme, die geeignet sei, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
Das Unternehmen habe in seiner Anzeige den Eindruck erweckt, dass der ausgelobte Preis von 0,58 Euro auch für bedruckte Decken gelte. Da dies nicht der Fall gewesen sei, handele es sich um eine irreführende Angabe. Die fehlende Erwähnung der Mindestbestellmenge von 120 Stück verstärke diesen irreführenden Eindruck. Verbraucher oder Unternehmenskunden könnten glauben, dass sie auch eine geringere Menge bedruckter Decken zum genannten Preis bestellen könnten.
Das LG betonte, dass es für die Bewertung der Irreführung nicht darauf ankomme, ob die Anzeige an Unternehmen oder Verbraucher gerichtet sei. Auch gewerbliche Kunden hätten ein Interesse an klaren und transparenten Preisangaben. Die bloße Kenntnis von Branchenüblichkeiten ändere nichts daran, dass ein Unternehmen mit klaren Preisangaben werben müsse.
Das Unternehmen argumentierte zwar, dass es auf Google nicht möglich sei, Staffelpreise oder verschiedene Preisoptionen anzugeben. Das Gericht sah dies jedoch nicht als ausreichende Begründung. Es wäre etwa möglich gewesen, in der Anzeige den Hinweis „gegen Aufpreis“ zu ergänzen oder in anderer Weise auf zusätzliche Kosten hinzuweisen.
Das Gericht verurteilte das Unternehmen daher dazu, es zu unterlassen, in dieser Form für seine Produkte zu werben. Für jeden Verstoß drohe eine Strafe von bis zu 250 000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Zudem müsse das Unternehmen dem klagenden Verband die Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro erstatten. (…)
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