München muss Online-Stadtportal ändern
(…) Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage einiger Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt München, www.muenchen.de, stattgegeben. Das Angebot des Online-Portals sei in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne der Presse vereinbar und deshalb wettbewerbswidrig, urteilten die Richter (LG München I, Urteil vom 17.11.2020, Az. 33 O 16274/19).
Der Internetauftritt www.muenchen.de ist das im Jahr 2004 in der heute abrufbaren Form aufgeschaltete offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Die Webseite ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Das Portal umfasst mehr als 173 000 Seiten.
Das LG stellte zunächst klar, dass es nur über „www.muenchen.de“ in der dem Gericht zur Entscheidung gestellten konkreten Ausgestaltung zu urteilen hatte, nicht über das Stadtportal per se.
Im Urteil nahm das LG München I eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)) und der Garantie des Instituts der freien Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) andererseits vor. Für ihre Entscheidung zogen die Richter vor allem jene Beurteilungsmaßstäbe heran, die der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II (Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 112/17) aufgestellt hatte. Diese Entscheidung war zwar zu einem zeitungsmäßig aufgemachten Druckwerk ergangen. Das LG München I hielt die BGH-Entscheidung aber für übertragbar auf das in Streit stehende Internetportal. (…) Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
• www.wbs-law.de