Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform bedürfen der Grundpreisangabe
Eine Pflicht zur Angabe von Grundpreisen besteht, wenn das konkrete Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Während der BGH die Angabe von Grundpreisen bei Kaffeekapseln bestätigt hat, sind sich die Instanzgerichte nicht einig, ob auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform der Grundpreis anzugeben ist. In diesem Zusammenhang hat sich nun auch das Landgericht Düsseldorf positioniert. (…)
Ein Online-Händler verkaufte über seine Internetpräsenz Nahrungsergänzungsmittel an Endverbraucher. Im Warenangebot befanden sich auch einige in Kapselform angebotene Nahrungsergänzungsmittel. Einige dieser Produkte wurden lediglich unter Angabe eines Gesamtpreises angeboten.
Die Angabe eines Grundpreises erfolgte in diesen Angeboten nicht. Ein Wettbewerbsverein mahnte den Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangaben ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da sich der Händler nicht entsprechend unterwarf, erhob der Wettbewerbsverein Klage beim LG Düsseldorf. (…)
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) entschied: Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, sofern nicht der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 2 Abs. 1 S. 3 PAngV). (…)
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