Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit „Fatburner“ unzulässig
(…) Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig sei.
Hersteller dürften keine irreführenden Versprechen machen, die den Verbrauchern eine unmittelbare Fettverbrennung suggerieren. Da für den Begriff „Fatburner“ keine wissenschaftliche Zulassung bestehe, sei die Verwendung unzulässig (OLG Bamberg, Urteil vom 4.12.2024, Az. 3 UKl 3/24 e).
Nahrungsergänzungsmittel mit „Fatburner“ beworben
Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen die Herstellerin eines Nahrungsergänzungsmittels mit dem Namen „Figura Fatburner“. Das Produkt wurde mit der Bezeichnung „Fatburner“ beworben. Auf der Verpackung befanden sich Hinweise auf die Inhaltsstoffe Cholin und Chrom. Zudem war auf der Verpackung ein Bild einer schlanken Taille zu sehen.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass der Begriff „Fatburner“ im Zusammenhang mit der gesamten Verpackung und den aufgelisteten Inhaltsstoffen zu verstehen sei. Cholin und Chrom seien nachweislich am Fettstoffwechsel beteiligt. Daher sei die Bezeichnung nicht irreführend.
Der Verbraucherschutzverein sah das anders. Er verwies darauf, dass der Begriff „Fatburner“ beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dass das Produkt eine beschleunigte Fettverbrennung und eine direkte Gewichtsreduktion bewirke. Dies sei eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, da für „Fatburner“ keine wissenschaftlich zugelassene Wirkung nachgewiesen sei.
„Fatburner“ unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Das OLG Bamberg entschied nun zugunsten des Verbraucherschutzvereins. Das OLG stellte fest, dass die Bezeichnung „Fatburner“ eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO) sei. Sie suggeriere, dass das Produkt die Fettverbrennung steigere und zur Gewichtsreduktion beitrage. Diese Behauptung jedoch dürfe nur gemacht werden, wenn sie wissenschaftlich belegt und in der EU-Liste der zugelassenen Angaben enthalten sei. Das war hier nicht der Fall.
Zwar sind für die Inhaltsstoffe Cholin und Chrom zulässige Health Claims registriert. Diese lauten: „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ und „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“. Das OLG jedoch stellte klar, dass diese Aussagen keine besondere oder beschleunigte Fettverbrennung suggerierten. Der Begriff „Fatburner“ gehe weit über die zugelassenen Health Claims hi-naus und sei daher unzulässig.
Das Nahrungsergänzungsmittel-Unternehmen verwies darauf, dass Verbraucher den Begriff „Fatburner“ im Kontext der gesamten Verpackung wahrnehmen würden. Es wies da-rauf hin, dass auf der Rückseite der Verpackung erklärt werde, dass eine gesunde Ernährung und Sport zur Fettverbrennung beitrage. Dies ändere laut OLG jedoch nichts an der Entscheidung. Die Bezeichnung „Fatburner“ allein reiche aus, um eine unzulässige Irreführung darzu-stellen.
Zudem bewertete das Gericht die Gesamtaufmachung des Produkts als irreführend. Bereits der Name „Figura Fatburner“ sowie die Abbildung einer schlanken Taille würden den Eindruck verstärken, dass das Produkt zu einer Fettverbrennung und Gewichtsabnahme führe. Da dies wissenschaftlich nicht belegt sei, verstieße die Werbung gegen die Vorschriften der HCVO sowie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das OLG Bamberg entschied daher, dass das Unternehmen das Produkt nicht weiter mit der Bezeichnung „Fatburner“ bewerben oder verkaufen darf. Außerdem wurde das Unternehmen zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen. (…)
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