Neymar erkämpft sich Markenrechte zurück
(…) Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat bestätigt, dass die von einem Portugiesen 2012 angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig ist (Urt. v. 14.5.2019, Az. T-795/17). Der Mann habe bösgläubig gehandelt und sich den Ruf des damals noch unbekannteren, aber aufstrebenden brasilianischen Fußballers ausnutzen wollen, um ihm ggf. später die Rechte an der Marke teuer zu verkaufen.
Inzwischen steht Neymar beim französischen Meister Paris Saint-Germain unter Vertrag und wurde durch die Summe von 222 Millionen Euro sogar zum teuersten Spieler der Geschichte.
Marke „NEYMAR“ bleibt nichtig
Der Portugiese hatte Ende 2012 die Marke „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Wortzeichen angemeldet. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen. Im Februar 2016 beantragte der inzwischen sehr berühmte Fußballprofi mit dem Namen Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke. Das EUIPO gab diesem Antrag statt. Es sah ihn als Trittbrettfahrer an, der das Ansehen des Fußballspielers unberechtigt ausnutzen wollte, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen. Der Portugiese wollte dies aber nicht auf sich sitzen lassen und beantragte beim EuG die Aufhebung dieser Nichtigkeitserklärung. Dem folgte das EuG jedoch nicht. Stattdessen bestätigte es die Entscheidung des EUIPO, dass der Mann bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe und die Marke deswegen nichtig ist.
EuG: Natürlich kannte er Neymar damals schon
Zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2012 war Neymar noch ein aufstrebender Spieler beim brasilianischen Klub FC Santos. Damit argumentiert auch der Markenanmelder. Zwar habe er von der Existenz von Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe – angeblich aber nicht, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen. Er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden. Er habe also die Marke „NEYMAR“ nicht allein deshalb angemeldet, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen.
Das Gericht überzeugte der Anmelder mit diesen Argumenten genauso wenig wie das EUIPO. Zunächst sei Neymar schon 2012 in Europa recht bekannt gewesen, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft. Auch habe es schon in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien über ihn gegeben, vor allem in Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 sei Neymar somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden.
Auch habe der Markenanmelder schon damals mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besessen. Das zeige schon die Tatsache, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch die Wortmarke „IKER CASILLAS“ anmeldete – der Name des spanischen Weltmeister-Torhüters von 2010. Es sei also nicht vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete. Die Marke bestehe allein aus dem Wortelement „NEYMAR“, das mit dem Namen des Fußballers übereinstimmt. Die Wortwahl habe also keinesfalls auf Zufall beruht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann noch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in der Rechtsmittelinstanz beim Europäischen Gerichtshof landen. Hier können noch Rechtsfragen geklärt werden.
Auch Messi musste sich 2018 seine Marke erkämpfen
Es ist nicht das erste Mal, dass ein Fußballer um die Rechte an einem Namen in einem Gerichtsverfahren kämpfen müsssen. Neymars ehemaliger Vereinskamerad Lionel Messi hatte 2018 ebenfalls vor dem EuG gegen das Markenamt gewonnen. Damals ging es um die Frage, ob die Marke „Messi“ mit der Marke „Massi“ verwechselt werden könnte. Das verneinte das EuG letztlich aber. Zwar sei die klangliche Ähnlichkeit offensichtlich. Messi sei aber so bekannt, dass Verbraucher die Marke vor allem mit ihm verbinden würden.
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