Nike vs. adidas: Der Kampf um die drei Streifen
Das Markenlogo des Sportartikel-Giganten adidas ist mit nur drei parallelen Balken sofort erkennbar. Aber auch der Konkurrent Nike verkauft Hosen mit Streifen an den Seiten. Darin sieht adidas eine zu große Ähnlichkeit zu seiner eigenen Produktlinie. Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden.
Der Sportartikelhersteller Nike verletzt Markenrechte des Konkurrenten adidas. Zwar sei nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen zu untersagen, doch Nike darf die „LA Lakers Courtside Pants“ nun nicht mehr in Deutschland anbieten. Das Streifenmuster sei in diesem Fall zu ähnlich, entschied das Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 120/23).
Nike hatte damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg, denn Nike bleibt es nur noch in Bezug auf eine der fünf zur Diskussion stehenden Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.
adidas vs. Nike
adidas kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. adidas ist u. a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für „Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts“ eingetragenen Bildmarke.
Doch auch Nike vertreibt Hosen, die durch markante Streifenelemente sehr an Hosen von adidas erinnern. Nikes Verteidigung beruft sich u. a. darauf, dass nicht jeder Einsatz von Streifen automatisch in den Schutzbereich von adidas falle. adidas würde hier einen zu engen Schutzbereich im Hinblick auf das Streifenmuster bemessen. Streifen als dekoratives Element auf Hosen habe schließlich eine lange Tradition und das Design der Nike-Hosen würde sich in Anzahl, Breite der Streifen, den Zwischenräumen und den Farbkontrasten deutlich von denen des Herzogenaurachers Unternehmen unterscheiden. Zudem sei für Verbraucher das Nike-eigene Swoosh-Logo klar erkennbar.
Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf Nike im Eilrechtsschutz u. a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (LG Düsseldorf, Az. 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendete sich die Nike mit seiner Berufung.
LA Lakers Courtside Pants einer adidas-Hose zu ähnlich
Das OLG hat seine Entscheidung, mit der es das Urteil des LG teilweise abgeändert hat, wie folgt begründet: Unbestritten kennzeichne adidas seine Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien Verbraucher gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf adidas.
Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, adidas zugeordnet werde. Denn Verbraucher wüssten auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.
Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen – LA Lakers Courtside Pants – die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike „Swoosh“ nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.
Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen – Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike „Swoosh“ versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem „Swoosh“ komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.
Eine weitere Hose – Paris St. Germain Pants – weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan „Jumpman“ sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG. Das Urteil ist rechtskräftig. (…)
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