Nur beschreibende Zeichen und Freihaltebedürfnis zu Butterfly
BGer vom 8.9.2022, Az. 4A_158/2022.
Die Unterscheidungskraft fehlt [Sachbezeichnungen sowie] Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in einem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Darunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind, im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wirkungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruchten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (…).
Mit der zusätzlichen Prüfung eines Freihaltebedürfnisses an Marken, die allein in einem Sinnbezug auf den Inhalt, die Form oder Gestalt der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bestehen, wird der Verbreitung und Häufigkeit des Motivs oder Themas am Markt und damit dem konkreten Verwendungsinteresse der Mitanbieter Rechnung getragen (…).
Freihaltebedürftig sind Wortmarken, die auf Gestaltungsmotive hinweisen, welche für die Waren allgemein üblich oder durch den Gebrauchszweck in naheliegender Weise vorgegeben sind (Urteile des BVGer B-5996/2013 vom 9.6.015 E. 3.3 „Froschkönig“; B-3815/2014 vom 18.2.2016 E. 4.4 „Rapunzel“; STÄDELI/ BRAUCHBAR BRIKHÄUSER, a.a.O., Art. 2 N. 160). Anspielungen auf verbreitete Gestaltungselemente sind indes schutzfähig, wenn sie derart unbestimmt gefasst sind, dass sie keinen Konkurrenten daran hindern, seinerseits die gleichen Gestaltungselemente zu nutzen (…).
Nach dem Urteil ist auch erheblich, dass das Markenrecht grundsätzlich keinen Motivschutz gewährt, so dass eine Zulassung des Zeichens „Butterfly“ zum Markenschutz nicht etwa zur Monopolisierung der Schmetterlingsform oder des Schmetterlingsmotivs führen kann.
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