Nutzer müssen ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten
Wer Videos im Google Playstore sehen möchte, stimmt derzeit mit dem „Kaufen“- bzw. „Ausleihen-Button automatisch auch dem Verlust seines Widerrufsrechts zu. Das geht so nicht, hat nun das LG Köln entschieden. Google müsste Verbraucher vorher gesondert darüber informieren, dass sie mit dem Download nicht mehr widerrufen können. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil gegen Google könnte Millionen von Kunden betreffen. Google hat allerdings bereits Berufung eingelegt.
Kunden können Filme und Videos im Google Playstore kaufen oder mieten. Dabei gilt: Wenn Verbraucher Videos oder Spiele kostenpflichtig herunterladen, haben sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das kann nur erlöschen, wenn sie zuvor „ausdrücklich“ zugestimmt haben, dass die mit der Bereitstellung der Inhalte schon vor Ablauf dieser Frist begonnen werden soll (§ 356 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Außerdem müssen sie ihre Kenntnis bestätigen, hierdurch das gesetzliche Widerrufsrecht zu verlieren.
Bei der Bestellung im Google Play Store ist aber keine ausdrückliche Zustimmung vorgesehen. Stattdessen verlieren Kunden ihr Widerrufsrecht automatisch, wenn sie auf „Kaufen“ oder „Leihen“ klicken. Vor dem Klick auf den Kaufen-Button erfolgt nur der folgende Hinweis: „Wenn du auf Kaufen klickst, […] stimmst [du] außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst.“
LG Köln: Google hat die Nutzer nicht richtig über Widerrufsrecht informiert
Dies hielt das Landgericht Köln für unzureichend (Urteil vom 21.05.2019, Az. 31 O 372/17, nicht rechtskräftig). Google habe den Nutzer nicht richtig darüber informiert, unter welchen Umständen das zunächst bestehende Widerrufsrecht verloren geht. Die Zustimmung der Kunden und die Information darüber, dass diese das Widerrufsrecht verlieren, dürfe aber nicht zusammen mit der Bestellung erfolgen. Der Hinweis vor dem „Kaufen-Button“ reicht also nicht aus. Mit dem Klick auf „Kaufen“ liege der Fokus nur darauf, die Bestellung abzuschließen. Käufer nähmen nicht wahr, dass sie gleichzeitig dem sofortigen Download zustimmen und das Widerrufsrecht einbüßen. Sie könnten sich nicht bewusst für den vorzeitigen Beginn des Downloads entscheiden.
Der Verlust des Widerrufsrechts müsse Nutzern stattdessen deutlich vor Augen geführt werden. Es sei eine gesonderte, ausdrücklich Zustimmung erforderlich, die sich nur auf den sofortigen Download bezieht.
Dabei betonte das Gericht, dass eine solche Zustimmung auch nicht durch eine „Voreinstellung“ erteilt werden kann. Solche Voreinstellungen wären beispielsweise vorangekreuzte Kästchen. Dadurch, dass der Klick auf den „Kaufen“-Button automatisch alle Erklärungen der Verbraucher darstellt, habe Google faktisch eine „Voreinstellung“ genutzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Google hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Die Information im Google Play Store wurde inzwischen nur geringfügig abgewandelt.
• www.wbs-law.de