O2 handelte unionsrechtswidrig
Mobilfunkanbieter mussten im Juni 2017 mit Abschaffung der Roaming-Gebühren automatisch die Tarife aller Kunden ändern. O2 tat dies nicht, sondern stellte seine Kunden vor die Wahl, zum regulierten „Roam-Like-At-Home-Tarif“ zu wechseln. Mit seinem Urteil vom 2.9.2020 erklärte der EuGH diese Geschäftspraxis für unionsrechtswidrig (C-539/19).
Die EuGH-Richter hielten den Wortlaut der Roaming-Verordnung für eindeutig. O2 hätte mit Abschaffung der Roaming-Gebühren die Tarife aller Kunden auf den neuen regulierten Roaming-Tarif „Roam like at home“ umstellen müssen. Hier hätte nicht zwischen Kunden mit alternativen Tarifen und Kunden mit bereits regulierten Roaming-Tarifen unterschieden werden dürfen. Die Geschäftspraxis von O2, von Kunden, die sich in einem speziellen, so genanntem alternativen Roaming-Tarif befanden, ein aktives Opt-In (per SMS oder über eine App) in den „Roam-Like-At-Home“-Tarif zu verlangen, war unionsrechtswidrig. (…)
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