Oberlandesgericht Köln: Auch Telefonnotizen sind personenbezogene Daten
(…) Seitdem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im letzten Jahr anwendbar wurde, kommt es mittlerweile immer zu Prozessen, in denen auf das Normenwerk zurückgegriffen wird. Insbesondere der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO wird häufig geltend gemacht.
Nun hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln darüber zu entscheiden, wie weit dieser Anspruch reicht. Nach Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen das Recht zu erfahren, welche ihrer personenbezogenen Daten verarbeitet wurden (Urteil vom 26.7.2019, Az. 20 U 75/18).
In dem Streit hatte der Kläger eine Lebensversicherung abgeschlossen. Während der Laufzeit kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Versicherungsunternehmen, in dessen Rahmen der Kläger Mitteilung darüber verlangte, welche Informationen bei der Versicherung über ihn gespeichert waren. Dabei forderte er auch explizit Auskunft über etwaige Gesprächsnotizen und Telefonvermerke. Der Versicherungskonzern vertrat die Auffassung, dass sich ein derart weitreichender Auskunftsanspruch nicht aus Art. 15 DSGVO ergäbe.
Das OLG Köln widersprach dieser Ansicht nun. Die Richter entschieden, dass der Begriff „personenbezogene Daten“ weit gefasst sei und alle Informationen umfasse, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person bezögen. Somit fielen unter die Vorschrift nicht nur im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale, also etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum, oder äußere Merkmale wie Geschlecht, Augenfarbe oder Größe, sondern auch sachliche Informationen wie Vermögens- oder Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen, sowie alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Personen zu Dritten und ihrer Umwelt. Darunter fallen laut Urteil auch solche Aussagen, die eine subjektive Einschätzung zu einer identifizierbaren Person liefern. (…)
• www.wbs-law.de