OLG Frankfurt am Main widmet sich Auszeichnungen
Positiven Testergebnissen kommt ein beträchtlicher Werbewert zu, weil sie Käufern eine unabhängig attestierte besondere Qualität und Güte suggerieren. Dass sich eine Testergebniswerbung aber stets am Urteil der Teststelle orientieren sollte und nicht mit eigenen Attributen über Gebühr beschönigt werden darf, entschied nun das OLG Frankfurt am Main. (…)
Die Beklagte, eine Herstellerin von Matratzen, bewarb auf Amazon eine bestimmte Matratze mit einem Testsiegel der „Stiftung Warentest“, das dem Produkt die Note „Gut (2,2)“ attestierte. Oberhalb des Siegels, aber in direktem räumlichen Zusammenhang zu diesem, hatte die Beklagte die eigene Werbeaussage „Ausgezeichnet“ angebracht.
Der Kläger, ein Mitbewerber, sah hierin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Der angesprochene Verkehr nehme fälschlicherweise an, die Testorganisation habe dem Produkt neben der Testnote eine zusätzliche Auszeichnung verliehen. Außerdem werde die Aussagekraft des nur relativ positiven Testergebnisses durch die optisch hervorgehobene Darstellung des Attributs „ausgezeichnet“ verschleiert und der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt sei von der „Stiftung Warentest“ überdurchschnittlich gut bewertet worden. Das eigens hinzugefügte Schlagwort überlagere insofern die tatsächliche Testnote.
Nach erfolgloser Abmahnung verfolgte der Kläger sein Begehren vor dem Landgericht Frankfurt am Main weiter, das die Irreführung bestätigte und die Beklagte zur Unterlassung verurteilte. Hiergegen legte die Beklagte Berufung zum OLG Frankfurt am Main ein. Die Beklagte war der Ansicht, der Verkehr sei mit den Test-Logos der „Stiftung Warentest“ besonders vertraut und erkenne – auch aufgrund der optischen Aufmachung – deren abschließenden Geltungsrahmen. Es sei insofern bekannter Usus, diese Test-Logos mit eigenen Werbeaussagen zu umgeben. Eigene Werbung und fremdattestiertes Testergebnis könne der Verkehr gedanklich trennen und beide Inhalte unabhängig voneinander bewerten.
Mit Urteil vom 9.6.2022 (Az. 6 U 12/22) wies das OLG Frankfurt die Berufung im streitgegenständlichen Punkt zurück und hielt insoweit das landgerichtliche Urteil aufrecht. Die Beistellung des Schlagwortes „ausgezeichnet“ zum Testergebnis täusche angesprochene Verbraucher über dessen tatsächlichen Aussagegehalt und stelle eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar. (…) Die Kombination beschönigender Eigenaussagen mit unabhängigen Testsiegeln in der Werbung ist irreführend, wenn dadurch die Aussagekraft des Testergebnisses verfälscht wird.
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