OLG Hamburg: „Günstig wie im Supermarkt“ ist keine irreführende Werbung
Für Online-Händler ist die Werbung mit Preisvergleichen ein gewichtiges Instrument der Absatzförderung. Oftmals werden hierbei Vergleichspreise des stationären Handels herangezogen, um Online-Bestellungen anzukurbeln. Um sich nicht dem Vorwurf wettbewerbswidriger Irreführungen auszusetzen, müssen die Vergleiche allerdings zutreffend und aktuell sein. Wie die unspezifische Behauptung einer Preisgleichheit mit Supermarktpreisen durch die Aussage „Günstig wie im Supermarkt“ wettbewerbsrechtlich zu beurteilen ist, wenn einzelne Produkte online tatsächlich teurer als im vergleichbaren Einzelhandel angeboten werden, entschied mit Beschluss vom 3.2.2021 (AZ: 3 U 136/20) das OLG Hamburg.
Entscheidung des Gerichts
Der Beklagte, ein Getränkelieferservice mit Online-Shop, warb auf seiner Internetpräsenz mit dem Slogan „Günstig wie im Supermarkt“. Der Kläger, ein Konkurrent, sah hierin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, weil unstreitig feststand, dass der Beklagte einzelne Bestandteile seines Sortiments teurer anbot als vergleichbare Supermärkte. (…)
Nach Ansicht des OLG Hamburg ist der Slogan „Günstig wie im Supermarkt“ dann nicht irreführend, wenn Preisvorteile gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften in einer nicht nur geringen Fallzahl tatsächlich erzielt werden könnten. Die unspezifische Werbeaussage erhebe gerade nicht den Anspruch, eine Preisgleichheit für jeden denkbaren Sortimentsbestandteil und jeden möglichen Vergleichsmarkt zu behaupten.
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