OLG Hamburg zur Differenzbesteuerung
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 15 U 44/19) entschieden, dass Online-Händler bei Angeboten, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, klar und eindeutig über diesen Umstand aufklären müssen, wenn sich die Angebote nicht ausschließlich an Verbraucher richten. Der Hinweis, dass der genannte Preis die Umsatzsteuer enthält („inkl. MwSt.“) allein sei in solchen Fällen nicht ausreichend. (…)
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Anbieter von Mobilfunkgeräten und Tablets einen Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil dieser bei seinen Online-Angeboten lediglich den Hinweis „inkl. MwSt.“ platziert hatte, ohne zusätzlich auf den Umstand hinzuweisen, dass die Angebote der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen. In seinen Rechnungen wies der Mitbewerber aufgrund der Regelung des § 25a UStG keine Umsatzsteuer aus. (…)
Der Antragsteller hielt die Vorgehensweise des Mitbewerbers für irreführend, da der Käufer nicht darüber informiert werde, dass das verkaufte Produkt der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliege und die Rechnung über den Produktkauf mithin keine abzugsfähige Umsatzsteuer ausweist. Ein zum Abzug der Vorsteuer berechtigter Käufer gehe aufgrund der Angabe des Kaufpreises mit dem Zusatz „inkl. MwSt.“ davon aus, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und diese im Rahmen des Vorabzugs geltend gemacht werden könne.
Mangels einer Angabe nehme der Käufer an, dass sich die enthaltene MwSt. der Höhe nach auf den Gesamtpreis beziehe und nicht – wie im Falle der Differenzbesteuerung – lediglich auf die Marge des Verkäufers. Darüber werde der Käufer auch nicht ausreichend aufgeklärt. Der vorhandene Hinweis sei pauschal formuliert, gebe keine Aufklärung über die Besteuerung des konkret beworbenen Produkts und sei schwer sichtbar.
Das erstinstanzlich hiermit befasste LG Hamburg sah dies jedoch anders und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach Ansicht des LG Hamburg beinhaltete das Angebot des Mitbewerbers keine Irreführung: (…). Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Berufung zum OLG Hamburg ein.
Das OLG Hamburg hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte den Mitbewerber auszugsweise wie folgt: „Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Mobilfunktelefone unter Angaben von Preisen („inklusive Mehrwertsteuer“) anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anl. 1 in Verbindung mit Anl. 2 und/oder in Verbindung mit Anl. 3 in Verbindung mit Anl. 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist.“
Schriftliche Gründe hierzu wurden bisher noch nicht veröffentlicht. Allerdings lässt sich aus dem Tenor die Schlussfolgerung ziehen, dass das OLG Hamburg einen klarstellenden Hinweis zur ggf. anzuwendenden Differenzbesteuerung jedenfalls bei solchen Angeboten für erforderlich hält, die sich auch an Unternehmer richten.
Dies ist insoweit beachtlich, als die Richter hier nicht auf das Interesse der Verbraucher – für die ein entsprechender Hinweis keinen Vorteil brächte und daher unbeachtlich ist – sondern auf das Interesse der Unternehmer abstellen, die in rechtlicher Hinsicht weniger schutzbedürftig als Verbraucher sind. Gleichwohl sahen die Richter die Schwelle zur rechtlich relevanten Irreführung hier als überschritten an. (…)
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