OLG Köln: Amazon haftet nicht für Affiliate
Amazon haftet nicht für eine Wettbewerbsverletzung auf der Webseite eines Affiliate-Partners. Dies hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr bestätigt.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Beitrag auf der Webseite www.schlafbook.de, die sich im Wesentlichen mit den Themen Schlaf und Matratzen befasst. Die Beiträge enthalten im Wesentlichen Rezensionen von entsprechenden Produkten und sind in der Regel mit Affiliate-Links versehen. Einer dieser Beiträge enthielt einen Matratzenvergleich, wobei das Produkt der klagenden Matratzenherstellerin laut Überschrift den ersten Platz belegt hatte. Unter der Überschrift befand sich hingegen eine Abbildung eines Konkurrenzproduktes. Der entsprechende Affiliate-Button führte zu einer Amazon-Seite, auf der das Konkurrenzprodukt von Amazon angeboten wurde. Die Matratzenherstellerin war der Auffassung, der Beitrag unter www.schlafbook.de sei irreführend und forderte von Amazon die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Amazon erwiderte hierauf, dass die Seitenbetreiber zur Beseitigung sämtlicher rechtswidriger Inhalte und Links aufgefordert worden seien. Diese sind der Aufforderung auch nachgekommen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung unterblieb jedoch. Die erste Instanz blieb ohne Erfolg.
OLG Köln verneint die Haftung für Affiliate
Das OLG Köln hat die Berufung der Matratzenherstellerin mit Urteil vom 11.2.2022 (Az. 6 U 84/21) abgewiesen. Das Gericht bestätigte zunächst, dass zwischen Amazon (…) und der klagenden Matratzenherstellerin ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht. Auch ging das Gericht davon aus, dass in der Gestaltung der Internetseite www.schlafbook.de eine Wettbewerbsverletzung liege, weil die Internetseite in irreführender Weise als getarnte Werbung anzusehen sei. Eine Haftung von Amazon für Mitarbeiter oder Beauftragte bestehe aber nicht. Grund hierfür sei die fehlende Einflussnahmemöglichkeit auf den Werbepartner. Die Handlung deren Unterlassung verlangt wird, müsse innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden sein. Als Beauftragte kommen zwar auch selbstständige Unternehmen in Betracht. Es fehle aber vorliegend an einer Einbindung des Werbepartners in die Betriebsorganisation von Amazon. Denn Amazon überlasse die Entscheidung über das Ob und über das Wie der Werbung vollständig dem Webepartner. Damit stünden die wesentlichen Vorgänge nicht unter dem Einfluss von Amazon. Allein die Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Werbeerfolg könne nicht dazu führen, dass ein selbstständiger Unternehmer als in die Betriebsstruktur von Amazon eingegliedert anzusehen sei.
• www.kpw-law.de