OLG München: Grundpreisangabe bei sogenanntem Set-Angebot mit unterschiedlichen Tee-Sorten
Das Thema Grundpreisangabe in Online-Shops gehört zu den „Dauerbrennern“. Regelmäßig wird die fehlende/falsche Angabe des Grundpreises bei den häufigsten Abmahngründen weit oben aufgeführt. Das OLG München hat nunmehr darüber zu befinden gehabt, ob im Falle der Abgabe eines Set-Artikels (bestehend aus unterschiedlichen Tee-Sorten) der Grundpreis angegeben werden muss.
Dem Oberlandesgericht München lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Online-Händler ein Set-Angebot mit verschiedenen Tee-Sorten anbot. Das Set-Angebot umfasste unterschiedliche Tee-Sorten, welche in einem Viererpack angeboten wurden. Der Grundpreis für dieses Tee-Set wurde im abgemahnten Online-Angebot nicht angegeben. Nachdem der abgemahnte Online-Händler sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, stritten sich die Parteien vor dem LG Augsburg in erster Instanz weiter.
In zweiter Instanz lag dem OLG München der Streit anschließend zur Entscheidung vor. Fraglich war im Fall des OLG München, ob sich der Online-Händler auf die Grundpreisausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV berufen kann oder nicht.
Mit Beschluss vom 28.10.2019 (Az.: 29 W 1235/19) bejahte das OLG München einen Fall des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV und lag damit auf einer Linie mit dem LG Augsburg als Ausgangsinstanz. Das OLG München führte zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt aus: „Da die verschiedenen Sorten von ‚Chai Latte‘ auch in verschiedenen Dosen als Viererpack angeboten und beworben werden, sind sie mangels direkter Berührung ihrer Oberflächen nicht als vermengt oder vermischt anzusehen.“
Das OLG München hält damit die Angabe eines Grundpreises im entschiedenen Fall für entbehrlich. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen es anders aussah (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.03.2017, Az.: 4 HK O 7319/16, sowie LG Koblenz, Urteil vom 31.01.2017, Az.: 1 HK O 93/16). Es lässt sich also festhalten, dass die Rechtsprechung sich bezüglich der Angabe von Grundpreisen bei Set-Angeboten uneins ist.
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