OLG München zur Zulässigkeit der Werbung mit „Das Original“
(…) Die Beklagte, einer Herstellerin von Diätlebensmitteln, warb im Radio unter anderem mit der folgenden Aussage: „Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. (…) – einfach, weil es funktioniert.“ Gegen die vorangegangen Werbeaussage richtet sich die Klage der Wettbewerbszentrale.
Der Werbespruch suggeriere, das Produkt sei der einzig echte Shake zum Abnehmen. Im Gegensatz dazu seien alle anderen Shakes Plagiate. Dadurch entstehe der fälschliche Eindruck, das Produkt habe ein Alleinstellungsmerkmal. In Wirklichkeit würden jedoch §7a und §14a der Diätverordnung genau bestimmen, welche Stoffe in Abnehm-Produkt enthalten sein dürfen und welche nicht. Aus diesem Grund habe der beworbene Shake kein Alleinstellungsmerkmal. Die Werbeaussage sei somit irreführend und gemäß UWG wettbewerbswidrig. In der Vorinstanz wurde die Beklagte vom LG Landshut zur Unterlassung verurteilt.
Die Klage hatte in der Sache keinen Erfolg. Mit Urteil vom 16.07.2020 (Az. 29 U 3721/19) hob das OLG München das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, was der angesprochene Verkehrskreis unter der streitgegenständlichen Werbeaussage verstehe, so das Gericht. Der Verbraucher erschließe sich aus der Aussage „das Original“, dass die Herstellerin lediglich auf die Bewährtheit ihres Produktes hinweisen wolle und sich von Imitaten des Shakes abgrenzen wolle. Dadurch entstehe weder der Eindruck, die Beklagte erhebe den Anspruch, als einzige im Markt die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt zu erfüllen noch der Eindruck, dass es sich bei dem Shake der Beklagten um den ersten seiner Art handle und alle darauffolgenden Produkte von Konkurrenten lediglich Plagiate seien. (…)
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