OLG Rostock: Bewerbung eines Fruchtnektars als „Saft“ ist irreführend
Der Getränkemarkt, insbesondere auch der Markt um Fruchtsaftgetränke, ist hart umkämpft. Hersteller werben dabei mit immer exotischeren Getränkemischungen um die Aufmerksamkeit und die Kaufkraft der Verbraucher. Dabei eignen sich längst nicht alle Früchte zur Saftgewinnung. Insofern existiert eine breite Palette an unterschiedlichen konzentrierten Säften und Nektaren. Doch darf auch ein Fruchtnektar als „Saft“ beworben werden? Dies verneinte nun das OLG Rostock in seinem Urteil vom 25.09.2019 (Az. 2 U 22/18).
Die Beklagte bewarb in einem Werbeprospekt einen Kokoslikör zum Preis von 7,99 Euro mit dem grafisch von der Headline abgesetzten Zusatz „inkl. 1 Liter Maracujasaft“. Bei dem so beworbenen Maracujasaft handelte es sich in Wirklichkeit jedoch um einen Maracujanektar der Sorte „Rauch Happy Day“.
Der Kläger, ein Mitbewerber der Beklagten, hielt die Werbung für wettbewerbswidrig und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Daraufhin verklagte der Mitbewerber die Beklagte auf Unterlassen. In erster Instanz vor dem Landgericht Rostock unterlag der Kläger mit seiner Klage. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Berufung.
Die Entscheidung
Das OLG Rostock erachtete die Berufung als begründet und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. (…)
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