OLG Stuttgart: Bewerbung von Tierfutter als „Anti-Zecken-Snack“ irreführend
Die Bewerbung eines Futtermittels als „Anti-Zecken-Snack“ ist irreführend, wenn bei dem Verbraucher fälschlicherweise der Eindruck entsteht, die Anti-Zecken-Wirkung sei wissenschaftlich nachgewiesen. Dies entschied kürzlich das OLG Stuttgart. Was müssen Futtermittelhändler künftig beachten?
Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt online Futtermittel. Eines der von ihr angebotenen Futtermittel, der „Anti-Zecken-Snack“, besteht zu 1% aus Schwarzkümmelöl. Auf den Verpackungen des „Snacks“ ist unter anderem folgendes abgedruckt: „Natürlicher Zecken- und Flohschutz. Mit wertvollem Schwarzkümmelöl. Die biozidfreie Zeckenabwehr“. Der Klägerin – ein Verein, dem unter anderem Anbieter von Tierbedarf angehören – waren diese Werbeversprechen ein Dorn im Auge. Sie behauptete, die zeckenvorbeugende Wirkung des Produkts sei wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Sie mahnte die Beklagte daher ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Schließlich trafen sich die Parteien vor Gericht wieder.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Die Klägerin obsiegte sowohl in der ersten Instanz vor dem LG Stuttgart (Urteil vom 17.5.2018, Az.: 35 O 62/17 KfH) als auch vor dem OLG Stuttgart (Urteil vom 6.6.2019, Az.: 2 U 144/18). Das OLG Stuttgart stellte fest, dass die Werbeaussage der Beklagten gegen Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 767/2009) verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen Kennzeichnung und Aufmachung von Futtermitteln den Verwender nicht irreführen, insbesondere nicht durch die Angabe von Wirkungen, die das Futtermittel nicht besitzt. Eine solche Irreführung lag hier aber vor. Denn: Der Unternehmer konnte die Anti-Zecken-Wirkung nicht wissenschaftlich belegen. (…)
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