OLG Stuttgart: DSGVO-Verstoß kann doch abgemahnt werden
Der IDO Verband war gegen einen Reifenhändler vorgegangen, der auf eBay Kleinanzeigen Autoreifen anbot. Unter anderem beanstandete der IDO Verband, dass eine Datenschutzerklärung bei dem Angebot fehle.
Der IDO Verband stützte sich in seiner Abmahnung zunächst auf die Vorschriften des TMG und nicht der DSGVO. Nachdem die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert wurde, klagte der IDO Verband beim LG Stuttgart. In dem Verfahren begründete der IDO-Verband seinen Anspruch auch mit einem DSGVO-Verstoß. Das LG Stuttgart wies die Klage mit der Begründung ab, dass dem IDO Verband die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die DSGVO sei insoweit abschließend und eine Inanspruchnahme aus Wettbewerbsrecht sei daher nicht möglich, so noch das Landgericht in seinem Urteil.
Entscheidung des OLG Stuttgart zu DSGVO-Verstoß und dessen Abmahnfähigkeit
Das OLG Stuttgart kam nun am 27.2.2020 zu einem anderen Ergebnis (Az. 2 U 257/19): Zwar bestehe kein Verstoß gegen die Vorschriften des TMG, da die entsprechende Vorschrift des TMG seit Inkrafttreten der DSGVO nicht mehr anwendbar sei. Allerdings bestünden wettbewerbsrechtliche Ansprüche des IDO Verbandes wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Anders als noch das Landgericht beurteilen die Oberlandesrichter die DSGVO im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht als abschließend. Vielmehr entspreche die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme und damit der effektiven Rechtsdurchsetzung dem Ziel der DSGVO. Die Regelungen der DSGVO sollten den Schutz der Betroffenen verbessern, nicht aber bestehende Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung einschränken. Die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg werde durch die DSGVO daher nicht eingeschränkt. Die Informationspflichten in der DSGVO stellten auch Marktverhaltensregeln dar, sodass eine Verletzung derselben ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sei. Nach dem OLG Hamburg, dem KG Berlin und dem OLG Naumburg bejaht nun also auch das OLG Stuttgart, dass ein DSGVO-Verstoß wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann.
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