OLG Stuttgart weist Berufung wegen Unterlassung von Aussagen zurück
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat mit seiner Entscheidung vom 10.6.2020 (Az. 11 0 538/19) die Berufung des Klägers, der unter dem Namen „Tichys Einblick“ u. a. eine Online- und Videoplattform betreibt und ein Monatsmagazin herausgibt, zurückgewiesen. In diesem Verfahren begehrte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Äußerung der Grünen-Politikerin und Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages in einem Interview vom 20.10.2019 in der Tageszeitung „Augsburger Allgemeine“ unter dem Titel: „Künast und Roth im Doppel-Interview: ‚Manches geht nicht spurlos an dir vorbei'“. Dabei erzählte die Beklagte von Anfeindungen im Internet ihr gegenüber folgendermaßen: „Auch ich versuche immer wieder, gegen Drohungen und Beleidigungen juristisch vorzugehen. Wir dürfen nicht aufhören, das Thema in die breite Öffentlichkeit zu tragen. Wir müssen die Stichwortgeber benennen, all diese neurechten Plattformen, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht – von Roland Tichy über Henryk M. Broder bis hin zu eindeutig rechtsradikalen Blogs.“
Urteil des Landgerichts bestätigt
Das Landgericht hatte den Unterlassungsantrag des Klägers zurückgewiesen, was jetzt vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Die streitbefangene Äußerung sei nach ihrem Aussagegehalt und dem Kontext, in dem sie gefallen ist, nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Das Recht des Klägers auf Unversehrtheit seiner Sozialsphäre in Form seiner beruflichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG überwiege im vorliegenden Fall nicht das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG. Aus dem Gesamtzusammenhang der streitgegenständlichen Äußerung ergebe sich für einen unvoreingenommenen Durchschnittleser, dass die Äußerung der Verfügungsbeklagten über „all diese neurechten Plattformen …“ insgesamt eine Meinungsäußerung darstelle, die von den Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens der Beklagten geprägt ist. Claudia Roth sei es mit der hier beanstandeten Äußerung in der „Augsburger Allgemeinen“ erkennbar inhaltlich nicht auf einzelne Aussagen konkreter Plattformbetreiber, sondern darauf angekommen, dass man „Hetze und Falschbehauptungen“ gerade dann, wenn sie wiederholt auftreten, ihrer Auffassung nach nicht unwidersprochen hinnehmen, sondern auch unter Nennung des Urhebers öffentlich angehen solle. (…)
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