Online-Glücksspiel aus Portugal: Stream ist Werbung für illegales Glücksspiel
Auch der beliebte Umzug nach Portugal befreit deutsche Streamer nicht von der Glücksspielaufsicht. Gegen ein Verbot wegen Werbung für unerlaubtes Glücksspiel zog ein großer deutscher Online-Casino-Streamer deshalb vor Gericht. Das OVG Sachsen-Anhalt hatte zu entscheiden, ob auch „Entertainment“-Streams unerlaubt für Glücksspiel werben können.
Werbung für unerlaubte Online-Casinos sei auch dann verboten, wenn ein Streamer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Solche Streams seien nicht nur unterhaltend, sondern hätten auch werbenden Charakter. Dass hierfür eine Gegenleistung erhalten werde, sei bei regelmäßigen Streams zu vermuten. Eine unerlaubte Werbung läge auch vor, wenn die Casino-Website in Deutschland durch Geoblocking gesperrt sei. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt erteilte einem in Portugal lebenden Streamer mit diesem Beschluss eine Absage (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.07.2024, Az. 3 M 105/24).
Die Glücksspielaufsicht hatte ihm untersagt, sich weiterhin bei Online-Automatenspielen in Livestreams zu zeigen. Sie sah darin Werbung für unerlaubtes Glücksspiel (§ 5 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021). Der Streamer machte per Eilantrag geltend, dass er das in Portugal erlaubte Online-Glücksspiel auch von seinem dortigen Wohnsitz aus streame. Der Stream sei außerdem nur zur Unterhaltung gedacht und damit keine Werbung. Das ließ das OVG nicht gelten und bestätigte das Verbot im Eilverfahren.
Deutsches Glücksspielrecht auch bei ausgewanderten Streamern anwendbar
Das Gericht befasste sich zuerst mit der Frage, warum ein Verbot nach deutschem Glücksspielrecht für einen Streamer in Portugal gelten kann. Grundsätzlich seien Behörden in ihrer Rechtsanwendung nämlich auf inländische Fälle beschränkt. Habe ein Fall Auslandsberührung, müsse es einen „hinreichenden Bezug“ zum inländischen Gebiet geben. Einen solchen Bezug sah das Gericht hier als gegeben an.
Zwar fänden die Streams von Portugal aus statt, wo der Streamer seinen Lebensmittelpunkt hat. Allerdings gehe es in dem Verbot um die Unterbindung von unerlaubter Werbung in Deutschland. Es komme damit nur darauf an, ob die Werbung in Deutschland abrufbar sei und der Effekt der Werbung auch hier eintrete. Zwar seien die Stream-Inhalte weltweit empfänglich, allerdings sei der ausschließlich in Deutsch erstellte Content auf den deutschsprachigen Raum und damit jedenfalls auch auf dortige Zuschauer gerichtet. Dass die Streamingdienste ihre Server-Infrastruktur in anderen Ländern hätten, sei hierfür nicht maßgeblich. Das Verbot verstoße insoweit auch nicht gegen EU-Recht. (…)
Text-Hinweis ist nur „Alibi“
Das Gericht ließ auch nicht gelten, dass der Streamer seit dem Verbot den folgenden Text-Hinweis in seine Streams eingebaut hatte: „Dieser Stream dient nur der Unterhaltung. Er stellt keine Aufforderung dar, an Glücksspielen teilzunehmen. Glücksspiel kann süchtig machen und in deinem Land erst ab einem bestimmten Alter (> 18 Jahren) erlaubt oder generell verboten sein. Du musst die jeweiligen, auf deinen Aufenthaltsort zutreffenden Glücksspielgesetze beachten.“
Ähnliche Hinweise gab der Streamer auch durch deutliche Worte wie „Spielt auf keinen Fall Casino […] Ihr werdet euer Geld verhauen. Ich mach das nur wegen der Unterhaltung“.
Dem OVG zufolge diene eine solche „Anti-Werbung“ dem Streamer vor allem dafür, seine Streams trotz Verbots weiterführen zu können. Sie hätten daher lediglich eine „Alibi-/Haftungsausschlussfunktion“, die den werblichen Charakter nicht ausgleichen könne. Das gelinge vor allem nicht, da der Streamer seine Gewinne reißerisch darstelle und zudem auch Einblicke in sein teures Privatleben mit Sportwagen und Reisen geben würde. (…)
• www.wbs.legal