OVG Saarland: Die Einholung einer Einwilligung für Telefonwerbung per E-Mail Double-Opt-In ist nicht möglich
(…) Die Klägerin war im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig und betrieb in diesem Zusammenhang telefonische Werbeansprachen. Ein Ehepaar wandte sich mit einer Eingabe per E-Mail an die zuständige Datenschutzbehörde und führte aus, es sei von einem Callcenter der Klägerin zu Werbezwecken kontaktiert worden, ohne dass sie eine Einwilligung in eine solche Werbeansprache erteilt hätten.
Die Datenschutzbehörde forderte die Klägerin daraufhin zur Stellungnahme auf, da der Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehe. Die Klägerin entgegnete, dass alles seine Ordnung habe: Es liege eine die telefonische Werbeansprache legitimierende Einwilligung vor. Das Ehepaar habe eine Eintragung zu einem Gewinnspiel über eine Website vorgenommen und zusätzlich eine Einverständniserklärung in die Verwendung der besagten Telefonnummer für Zwecke des Direktmarketings durch die Klägerin erteilt. Als Beleg wurde der Ausdruck einer Online-Registrierung beigefügt.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme gab die Klägerin an, die Einwilligung sei durch ein vollständig durchlaufenes Double-Opt-In-Verfahren eingeholt worden, und verwies in diesem Zusammenhang auf die beigefügte Darstellung des technischen Prozesses. Auf Nachfrage der Datenschutzbehörde gaben die Eheleute an, die genannte E-Mail-Adresse sei ihnen unbekannt. Sie hätten weder eine Eintragung zu dem benannten Gewinnspiel noch eine entsprechende Bestätigung über die angegebene E-Mail-Adresse vorgenommen.
Auf Anordnung der Datenschutzbehörde wurde es der Klägerin aufgegeben, die auf die Einwilligung der betroffenen Personen gestützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des telefonischen Direktmarketings einzustellen. Die vorgelegten Dokumente belegten nicht, dass die Eheleute an dem in Frage stehenden Gewinnspiel teilgenommen und in die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke des telefonischen Direktmarketings eingewilligt hätten. Das „Double-Opt-In-Verfahren“ genüge nicht für eine dahingehende Feststellung, da kein notwendiger Zusammenhang zwischen der in einem Online-Teilnahmeformular eingetragenen E-Mail-Adresse und der angegebenen Telefonnummer bestehen müsse.
Das von der Klägerin gewählte Verfahren der Kontaktdatengenerierung über die Gewinnspielwebseite sei somit ungeeignet, um zweifelsfrei nachzuweisen, dass betroffene Personen in die spezifische Datenverwendung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt haben.
Die Klägerin hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht (VG Saarlouis, Urt. v. 29.10.2019, Az. 1 K 732/19) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, die Datenschutzbehörde gehe unzutreffend davon aus, dass für die Verarbeitung der betroffenen personenbezogenen Daten keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliege. Es sei sogar ein Double-Opt-In-Verfahren durchgeführt worden, um eine zusätzliche Bestätigung der betroffenen Personen einzuholen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen und somit die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörde bestätigt. Dagegen beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung.
Das OVG des Saarlands (Beschl. v. 16.02.2021, Az. 2 A 355/19) bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und damit der Datenschutzbehörde. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Klägerin sei unrechtmäßig, weil keiner der Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO erfüllt sei, habe Bestand. (…)
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