Payback-Punkte bei Medizinprodukten gedeckelt
Der BGH hat mit Urteil vom 17.7.2025 Az. I ZR 43/24 der Gewährung von Payback-Punkten beim Verkauf von Medizinprodukten einen Riegel vorgeschoben. Auslöser war ein Streit zwischen einem Hörakustiker und der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Der Hörakustiker warb damit, jedem Kunden pro ausgegebenem Euro einen Payback-Punkt gutzuschreiben. Das vielen Personen aus dem Einzelhandel bekannte Bonussystem Payback ermöglicht seinen Teilnehmern die gesammelten Punkte in bar oder gegen andere Prämien einzutauschen. Doch hierin liegt aus rechtlicher Sicht ein Problem, denn die Werbung für Medizinprodukte ist streng reglementiert. Beim Verkauf von Medizinprodukten ist die Gewährung kostenloser Prämien nämlich bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.
Relevanz Schon bei einzelnen Medizinprodukten
Der Hörakustiker wandte ein, dass sich die Payback-Werbung auf das gesamte Sortiment beziehe und nicht gezielt auf einzelne Medizinprodukte abziele. Neben Hörgeräten würden auch zahlreiche Zubehörartikel angeboten, sodass die Punkte nicht vorrangig für den Verkauf eines bestimmten Medizinprodukts vergeben würden. Diese Argumentation griff jedoch nicht. Entscheidend ist nach Sicht des Gerichts nicht, ob eine Werbung das gesamte Produktangebot umfasst, sondern ob sie auch den Absatz von Heilmitteln fördert. Bereits die Einbeziehung einzelner Medizinprodukte, in diesem Fall Hörgeräten, reicht aus, um die Maßnahme als Absatzwerbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes zu bewerten.
Ausnahme bei maximal einem Euro
Anders als die Vorinstanz, die aufgrund des Umstands, dass es sich bei Hörgeräten um nicht preisgebundene Medizinprodukte handelt, noch großzügig Werbegaben bis zu einem Betrag von fünf Euro zulassen wollte, stellte der BGH nun unmissverständlich klar: Auch hier ist nur ein Euro pro verkauftem Medizinprodukt erlaubt, unabhängig davon, ob für diese Produkte mangels Verschreibungspflicht ein Preiswettbewerb besteht oder nicht. Höhere Zugaben, so die Begründung, machen den Preisvergleich für Kunden unabhängig hiervon unnötig kompliziert und bergen die Gefahr, dass die Kaufentscheidung mehr vom Geschenk als vom tatsächlichen Preis abhängt. Daher ist diese Grenze bei einem Wert in Höhe von einem Euro zu ziehen
Fazit
Werbegaben im Gesundheitsbereich unterliegen strengen Wertgrenzen. Überschreitungen können rechtliche Risiken bergen und Wettbewerbsverstöße darstellen.
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