Personalisierte Briefwerbung nach DSGVO ohne Einwilligung zulässig
Die Verarbeitung personenbezogener Namens- und Adressdaten für die werbliche Ansprache ist nur bei entsprechender datenschutzrechtlicher Rechtfertigung zulässig. Für bestimmte Werbeformen (etwa die Mail- oder SMS-Werbung) existieren insoweit spezialgesetzliche Einwilligungserfordernisse. Ob auch die personalisierte Briefwerbung von einer vorherigen Einwilligung abhängt oder vielmehr auf berechtigte Werbeinteressen gestützt werden kann, entschied jüngst das OLG Stuttgart.
I. Der Sachverhalt
Der Kläger fand in seinem Briefkasten personalisierte Werbung eines Versicherungsunternehmens. Eine Kundenbeziehung zum Beklagten oder dessen Geschäftspartner bestand nicht.
Daraufhin machte er gegen den Dienstleister, der der Absender der Nachricht war, einen DSGVO-Schadensersatzanspruch geltend und stützte sich hierfür auf die Ansicht, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu Briefwerbezwecken sei ohne seine Einwilligung und damit unrechtmäßig erfolgt.
Das LG Stuttgart hatte einen solchen Anspruch in erster Instanz abgelehnt (Urteil vom 25.2.2022, Az: 17 O 807/21). Das Handeln des Beklagten sei durch ihre berechtigten Interessen gedeckt und die gegenständliche Datenverarbeitung damit nach Art. 6 Abs 1 lit. f DSGVO zulässig gewesen.
Daraufhin legte der Kläger Berufung ein.
II. Die Entscheidung
Das mit der Berufung befasste OLG Stuttgart schloss sich mit Beschluss vom 2.2.2024 (Az: 2 U 63/22) der Ansicht des LG Stuttgart an und stufte das Rechtsmittel als erfolglos ein. Die Zusendung der personalisierten Briefwerbung sei durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt und ohne Einwilligung zulässig. (…)
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