Pflicht zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen im Online-Handel?
Dass in Webshops und für Verkaufspräsenzen auf Drittseiten und Plattformen stets ein den Anforderungen des §5 TMG genügendes Impressum bereitgehalten werden muss, ist der großen Mehrzahl von Online-Händlern inzwischen hinreichend bekannt. Auf deutlich weniger Resonanz ist bisher aber eine spezielle Erweiterung des Anbieterkennzeichnungsprogramms in §55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) gestoßen, die für journalistisch-redaktionelle Angebote in Telemedien zusätzlich die Benennung eines inhaltlich Verantwortlichen verlangt. So wird eine gesteigerte Informationspflicht begründet. Doch in welchen Konstellationen muss die Vorschrift auch im Online-Handel Berücksichtigung finden, und wie kann sie umgesetzt werden? Nach §55 Abs. 2 RStV haben Diensteanbieter, die journalistisch-redaktionelle Angebote bereithalten, stets einen inhaltlich Verantwortlichen in ihrem Impressum zu benennen, der für Rechtsverstöße im Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit haftbar gemacht werden soll. Weil eine hinreichend journalistische Zweckbestimmung regelmäßig nur dann angenommen werden kann, wenn sich die konkreten Inhalte auf die öffentliche Meinungsbildung auszuwirken, ist für rein kommerziell ausgerichtete Online-Shops der Anwendungsbereich der Pflicht zur Impressumserweiterung meist nicht eröffnet. Anders kann dies aber zu bewerten sein, wenn der Händler einen Blog oder ein E-Magazin mit übergeordneten Themenschwerpunkten in seinen Shop eingegliedert hat und regelmäßig mit recherchierten, informativen Beiträgen versorgt. Gleichsam wird diskutiert, einen publizistischen Gehalt im Interesse einer wirksamen Rechtsverfolgung immer dann anzunehmen, wenn der Händler seinen Kunden auf seiner Präsenz eine Plattform für Meinungsäußerungen bietet. Weil die Einordnung eines Angebots als „journalistisch-redaktionell“ allgemeinen Bewertungsgrundsätzen weitgehend entzogen ist und vielmehr konkret-individuell an der jeweiligen Ausarbeitung, Tiefe und am thematischen Kontext festzumachen ist, sollte man bei Unsicherheiten oder Zweifeln die erweiterte Impressumspflicht nach §55 Abs. 2 RStV vorsichtshalber umsetzen.
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