Preisangaben in einer Google-Ads-Werbeanzeige
Ein Händler, der Google Ads-Anzeigen schaltet, verstößt gegen den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit und täuscht über den Preis, wenn er mit einem Preis wirbt, der nicht alle notwendigen Preisbestandteile direkt in der Anzeige enthält. Ein solcher Preisbestandteile ist auch die Tatsache, dass ein ausgewiesener Preis erst ab einer Mindestbestellmenge für den Verbraucher zu erreichen ist, so das Landgericht Osnabrück (Az.: 18 O 140/21).
Gegenstand der Entscheidung des LG Osnabrück war das Anbieten von pharmazeutischen Mitteln im Internet. Die Beklagte schaltete online eine Google-Ads-Anzeige, in der sie ihr Produkt zum Preis von 18,00 Euro anbot. Dieser Preis war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass der Kunde eine bestimmte Menge (20 Packungen) des Produktes erwirbt. Der Erwerb einer einzelnen Packung kostete hingegen 19,98 Euro. Erst nachdem der potenzielle Kunde auf die Anzeige klickte, wurde ihm die Mengenabhängigkeit des Preises – erstmals – offenbart. Ebenfalls Gegenstand der Entscheidung war die Erhebung und Darstellung anfallender Versandkosten beim Kauf von Produkten beim beklagten Händler. Dieser Hinweis („zzgl. Liefer-/Versandkosten“) befand sich erst am Ende der Seite. Der Kunde wurde durch ein Sternchen-Symbol am Gesamtpreis auf den Versandkostenhinweis aufmerksam gemacht, der sich auf derselben Seite am Ende befindet. Durch Runterscrollen gelangte der Kunde dann, ohne die Seite verlassen zu müssen, zum entsprechenden Hinweis. Der Hinweis auf die Versandkosten erfolgte auch, sobald der Kunde das Produkt zum Warenkorb hinzufügte und wenn er die Bestellübersicht aufrief.
Das LG Osnabrück wertete den Streit in Bezug auf die konkrete Preisausgestaltung wie folgt: Ein Online-Händler, der ein Produkt mit einem Preis anbietet, der an weitere – in der Anzeige selbst nicht erkennbare – Umstände geknüpft ist, verstößt gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit gem. § 1 Abs. 7 S.1 PAngV. Folglich ist in der Google-Ads-Anzeige derjenige Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile zu zahlen ist. Die Mengenabhängigkeit des Preises stellt einen Bestandteil des ausgewiesenen Preises dar. (…) Der falsche Eindruck, der vermittelt wird, stelle eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 Nr.2 UWG dar. (…)
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