Presse durfte über Mockridges Liebesleben spekulieren
(…) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die spekulative Berichterstattung über die damals noch nicht öffentliche Beziehung von Luke Mockridge und seiner damaligen Freundin zulässig war und ihn nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzte (Urt. v. 02.08.2022, Az. VI ZR 26/21).
Die Bauer XCEL Media Deutschland veröffentlichte Anfang 2018 ein YouTube-Video, in dem sie berichtete, Luke Mockridge und Ines Anioli seien in einer Beziehung. Das lasse sich aus Urlaubsfotos der beiden herleiten. Auf den Fotos waren sie zwar nicht gemeinsam zu sehen, die Örtlichkeiten waren jedoch so ähnlich, dass von einem Pärchen-Urlaub der beiden ausgegangen wurde. In dem Video heißt es weiter, das „Liebes-Geheimnis“ sei gelüftet.
Mockridge ging gegen das Video per Unterlassungsklage vor. Auch Promis hätten ein Recht auf Privatsphäre, das Video verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz.
Mockridge bekam zunächst Recht
Noch vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin hatte Mockridge mit seiner Klage Erfolg und bekam Recht. Durch die Berichterstattung über seine neue Liebesbeziehung sei dieser in seiner Privatsphäre betroffen. Auch, dass Mockridge eine Person des öffentlichen Lebens ist, rechtfertige dies nicht. Zumal habe er sich öffentlich, bis auf wenige Ausnahmen, kaum zu seinem Liebesleben geäußert und seine Privatsphäre deshalb nicht selbst geöffnet. Auch seien die Urlaubsfotos nicht etwa als Provokation oder Anteasen zu Spekulationen zu verstehen. Dahingehende Berichterstattungen seien deshalb zu unterlassen.
Der BGH sah das anders
Die Bauer XCEL Media Deutschland legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein, welcher die Sache ganz anders sah und Mockridges Klage auf Unterlassung der Spekulationen abwies. Auch der BGH ist der Auffassung, dass die Privatsphäre Informationen über das Liebesleben einer Person umfasst. Allerdings sah er einen möglichen Eingriff in die Privatsphäre Mockridges im vorliegenden Fall als gerechtfertigt an.
Das Persönlichkeitsrecht sei ein Rahmenrecht, sodass seine Reichweite im Einzelfall durch Abwägung der verschiedenen Interessen bestimmt werden müsse. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Mockridges wäre deshalb nur rechtswidrig, wenn sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG das Interesse der Presse auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt. Entscheidend sei also, ob sich die Spekulationen der Presse über Mockridges Liebesleben durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen. Das hat der BGH nun bejaht. (…)
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