Rechtsprechung zum Impressum
Das Impressum muss auf Präsenzen leicht erkennbar sein. Ist das gewahrt, wenn es unter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ hinterlegt ist?
Der Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverband beanstandete den Internetauftritt einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland. Die in Europa erforderliche Anbieterkennzeichnung war nicht unter einem Link „Impressum“ zu finden, sondern hinter der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ verborgen. Der Verbraucherschutzverband war der Ansicht, unter der gewählten Bezeichnung sei das Impressum nicht hinreichend erkennbar.
Nach erfolgloser Abmahnung gab das angerufene Landgericht Berlin der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass die Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen genüge und das Herkunftslandprinzip zu berücksichtigen sei.
Die Entscheidung
Das KG Berlin stellte mit Hinweisbeschluss vom 2.4.2025 (Az: 5 – U 112/23) fest, dass die Angaben der Beklagten auf der beanstandeten Internetseite nicht den Anforderungen der Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Abs. 1 DDG genügten. Die streitgegenständliche Website verstoße gegen das Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 DDG, wonach die in den Vorschriften aufgeführten Informationen leicht erkennbar verfügbar zu halten seien.
Im konkreten Fall fehle es daran, weil die Angaben nur über einen Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ erreichbar gewesen seien. Üblicherweise werde aber mit Begriffen wie „Impressum“, „Kontakt“, „Anbieter“ oder „Über uns“ auf solche Inhalte hingewiesen.
Der Begriff „Kundenbetreuung“ sei unüblich und suggeriere eher eine Service- oder Supportfunktion – nicht jedoch rechtlich relevante Anbieterinformationen. (…)
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